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Artikel Tagged ‘Internetrecht’

BGH zu Belehrungspflichten im Fernabsatz

9. Dezember 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat heute über drei typische Klauseln in sogenannten Fernabsatzverträgen entschieden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08).

Unwirksam ist nach Ansicht der Richter eine Klausel, die den Fristbeginn für das Rückgaberecht in folgender Weise bestimmt:

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Diese Belehrung genügt nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB.

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. [Quelle: BGH]

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die den Wertersatz bei einer Ausübung des Rückgaberechts betrifft:

Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. [vgl. Pressemitteilung des BGH]

Auch diese Belehrung genügt nicht als Hinweis auf die Rechtsoflgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.

Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Quelle: BGH]

Dagegen ist eine Klausel ausreichend, die entsprechend § 312d Abs. 4 BGB das Rückgaberecht für bestimmte Waren ausschließt. Es muss in diesem Fall nicht detailliert für jeden angebotenen Artikel gesondert angegeben werden, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

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Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.

Praxisforum Informationsrecht: Filesharing-Mandat

14. August 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. eine Veranstaltung zum Thema “Das Filesharing-Mandat – Aktueller Stand zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken” an. Der Referent, RA Alexander Schultz, LL.M. ist dem einen oder anderen Leser mit Sicherheit als ausgewiesener Fachmann für diese Materie bekannt.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 26. August möglich.

Wie praktisch

26. Juni 2009 David Klein 4 Kommentare

Kaum hat man die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, kann man sie auch direkt für etwas benutzen, was angeblich nie so vorgesehen war. Zwar ist § 8a Abs. 5 TMG-E (Datenweitergabe zur Strafverfolgung) vom Tisch, aber wer den neuen § 5 ZugErschwG liest, müsste eigentlich stutzen. In § 8a Abs. 5 TMG-E war die Rede von “personenbezogenen Daten”, während § 5 ZugErschwG eine andere Beschreibung der entsprechenden Daten wählt:

Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. [§ 5 ZugErschwG]

Zunächst mag man begeistert sein, dass der Gesetzgeber sowohl nach den TK-Daten (Verkehrsdaten gemäß § 96 TKG) und Nutzungsdaten nach dem TMG (§ 15 TMG) differenziert, also die Transport- und Inhaltsebene einschließt. Was aber auffällt, ist das Fehlen von Bestandsdaten in dieser Auflistung, z.B. also dem Klarnamen des Anschlussinhabers hinter der IP-Adresse, über die eine Stopp-Meldung angesurft wird. Und in guter Erinnerung an das LG Offenburg muss man erkennen, dass die tatsächlich interessanten Daten, die bei der Umleitung anfallen, für die Strafverfolgung genutzt werden können. Denn der Name des Anschlussinhabers, der sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt, stellt ein Bestandsdatum dar, das nicht in § 5 ZugErschwG genannt und damit privilegiert wird. Denn §§ 161, 163 StPO stehen der Nutzung der im Zusammenhang mit den Sperrlisten gewonnenen Erkenntnissen (vgl. § 160 StPO) gerade nicht entgegen, § 160 Abs. 4 StPO. Mit etwas Kreativität der verfolgenden Behörden besteht mit den gewonnen Daten die nötige Verdachtshöhe, um eine Durchsuchung beim Anschlussinhaber zu begründen.

Wenn man nur eine Strafnorm hätte, die alleine den Aufruf einer Internetseite unter Strafe stellen würde – aber halt, da haben die Justizminister der Länder ja schon etwas in der Hinterhand. Der Plan, § 184b Abs. 4 StGB so zu modifizieren, dass allein das Ansehen kinderpornografischer Schriften tatbestandsmäßig ist, korrespondiert sehr schön mit dem neugefassten § 5 ZugErschwG. Auch wenn ich dem Gesetzgeber zutraue, dass er das nicht einmal beabsichtigt hat. Die Qualität der Gesetzgebung – insbesondere, wenn nicht “outgesourct” wird – hat doch in den vergangenen Jahren erheblich gelitten.

BT-Drs. 16/12850

Wen es interessiert: mittlerweile steht die Liste der Namentlichen Abstimmung Nr. 8 zum “Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen; Drsn: 16/12850 und 16/13411” online.

Faszinierend ist die Liste derjenigen, die der Abstimmung fernblieben.

Ich war so frei, ebenfalls eine Zugangssperre einzurichten. Für diesen Blog. Allerdings ohne Stopschild, dafür mit einem dezenten Hinweis auf Art. 5 GG.

Siehe auch hier.

Impressum aus der Dose

8. Oktober 2008 David Klein 1 Kommentar

Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (“Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet”, abrufbar hier) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.

Der Überblick bietet das, was man erwarten darf – eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung der wesentlichen Kennzeichnungspflichten. Leider ist es etwas durcheinandergeraten (insbesondere die Tabellen sind nicht sonderlich hilfreich), im Internet kursieren insbesondere für Kaufleute und Personengesellschaften bereits bessere Lösungen der ein oder anderen IHK. Äußerst gefährlich ist der Eindruck, mit dem Befolgen der genannten Hinweisen alle Pflichten erfüllt zu haben. Fragen des Datenschutzes etwa klammert das Skript aus. Rechtssicherheit schaffen die “Allgemeinen Hinweise” nicht. Aber sie können sensibilisieren und Anlass zur Überprüfung des eigenen Internetauftritts geben.

In Erinnerung an das Debakel um die Muster der BGB-InfoV läßt sich das BMJ ein erstaunliches Geständnis entlocken:

Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. [Quelle: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, S. 2]

Der Bürger kann offenbar nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich wirklich klar darüber ist, was er zu Papier bringt.

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Schlag gegen UseNeXT

25. Januar 2007 David Klein 5 Kommentare

Passend hierzu hat das LG Hamburg nach einer Pressemeldung der GEMA eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch der Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire untersagt sein soll. Bisher konnte UseNeXT relativ offen damit werben, die ideale Tauschbörse für alles zu sein:

“100% sicherer Zugriff auf ungefilterte Daten: weder Ihre IP-Adresse und schon gar nicht, was Sie wann von den Newsservern downloaden, wird protokolliert. Garantiert!” [Quelle: UseNeXT]

Wobei wir wieder mal beim Thema “Kenntnis erlange” wären – UseNeXT betreibt nach eigener Aussage acht Serverfarmen und ist so nett, auf der Startseite die “Top-Newsgroups” anzuzeigen. Zur Zeit sind das

1. a.b.dvd
2. a.b.erotica
3. a.b.cd.image.xbox
4. a.b.cd.image.ps2
5. a.b.sounds.mp3

Ich mag die GEMA nicht. Aber UseNeXT noch weniger.

Access-Provider und strafrechtliche Haftung

20. Januar 2007 David Klein 2 Kommentare

Wann haftet ein Access-Provider für die angebotenen Inhalte? Dem Landgericht Frankfurt war die Entscheidung in der Sache zu heikel. Also stellte sie das Verfahren gegen Auflage (Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR) ein.

Zum Hintergrund: bei dem Provider handelt es sich wohl um einen Dienstanbieter für Newsgroups, eine archaisch anmutende Form des Austausches von Nutzern untereinander, die seit Jahren existiert. Das besondere an diesem kommerziellen Service war, dass sämtliche alt.bin-Hirachien unzensiert angeboten wurden. Die dort enthaltenenen Gruppen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß – neben unbedenklichen Textnachrichten – auch Dateien angeboten werden. Das reicht von harmlosen selbstprogrammierten Spielen bis zu urheberrechtlich geschütztem Material (Programme und Multimediaformate) und volkstümlich “Pornos” genannten Filmen und Bildern. Das missfiel der Justiz 1998 (!) und führte zu den nun verhandelten Vorwürfen.

Tatsächlich ist die Sache ein wenig verzwickt, insbesondere auf Grund des nun schon fast zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Ungeachtet dessen kann das “Nichtwissen”, mit dem der Angeklagte vor Gericht die Vorwürfe bestritt, nicht wirklich ernstgenommen werden. Man braucht es auch gar nicht. Denn wenn – wie hier behauptet – der Anbieter wirklich nur ein sogenannter Access-Provider war, schützt ihn das Gesetz mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 TDG a.F. (inhaltsgleich nach dem TMG). Demnach haftet er nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang anbietet – unabhängig von seinem Wissensstand über die angebotenen Inhalte.