Kleinblog | David Klein

Archive for the ‘Internetrecht’ tag

Impressum aus der Dose

without comments

Das BMJ hat auf seinen Internetseiten ein kurzes Skript (”Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet”, abrufbar hier) veröffentlicht, das einen Überblick und zugleich eine Anleitung zur Erstellung eines Impressums für Privatpersonen sowie natürliche und juristische Personen im geschäftlichen Verkehr sein möchte.

Der Überblick bietet das, was man erwarten darf - eine sehr komprimierte und unvollständige Darstellung der wesentlichen Kennzeichnungspflichten. Leider ist es etwas durcheinandergeraten (insbesondere die Tabellen sind nicht sonderlich hilfreich), im Internet kursieren insbesondere für Kaufleute und Personengesellschaften bereits bessere Lösungen der ein oder anderen IHK. Äußerst gefährlich ist der Eindruck, mit dem Befolgen der genannten Hinweisen alle Pflichten erfüllt zu haben. Fragen des Datenschutzes etwa klammert das Skript aus. Rechtssicherheit schaffen die “Allgemeinen Hinweise” nicht. Aber sie können sensibilisieren und Anlass zur Überprüfung des eigenen Internetauftritts geben.

In Erinnerung an das Debakel um die Muster der BGB-InfoV läßt sich das BMJ ein erstaunliches Geständnis entlocken:

Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. [Quelle: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, S. 2]

Der Bürger kann offenbar nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich wirklich klar darüber ist, was er zu Papier bringt.

Written by David Klein

Oktober 8th, 2008 at 6:37

Posted in Recht alltäglich

Tagged with

Schlag gegen UseNeXT

with 5 comments

Passend hierzu hat das LG Hamburg nach einer Pressemeldung der GEMA eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch der Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire untersagt sein soll. Bisher konnte UseNeXT relativ offen damit werben, die ideale Tauschbörse für alles zu sein:

“100% sicherer Zugriff auf ungefilterte Daten: weder Ihre IP-Adresse und schon gar nicht, was Sie wann von den Newsservern downloaden, wird protokolliert. Garantiert!” [Quelle: UseNeXT]

Wobei wir wieder mal beim Thema “Kenntnis erlange” wären - UseNeXT betreibt nach eigener Aussage acht Serverfarmen und ist so nett, auf der Startseite die “Top-Newsgroups” anzuzeigen. Zur Zeit sind das

1. a.b.dvd
2. a.b.erotica
3. a.b.cd.image.xbox
4. a.b.cd.image.ps2
5. a.b.sounds.mp3

Ich mag die GEMA nicht. Aber UseNeXT noch weniger.

Written by David Klein

Januar 25th, 2007 at 11:41

Posted in Kanzlei

Tagged with , , ,

Access-Provider und strafrechtliche Haftung

with 3 comments

Wann haftet ein Access-Provider für die angebotenen Inhalte? Dem Landgericht Frankfurt war die Entscheidung in der Sache zu heikel. Also stellte sie das Verfahren gegen Auflage (Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR) ein.

Zum Hintergrund: bei dem Provider handelt es sich wohl um einen Dienstanbieter für Newsgroups, eine archaisch anmutende Form des Austausches von Nutzern untereinander, die seit Jahren existiert. Das besondere an diesem kommerziellen Service war, dass sämtliche alt.bin-Hirachien unzensiert angeboten wurden. Die dort enthaltenenen Gruppen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß - neben unbedenklichen Textnachrichten - auch Dateien angeboten werden. Das reicht von harmlosen selbstprogrammierten Spielen bis zu urheberrechtlich geschütztem Material (Programme und Multimediaformate) und volkstümlich “Pornos” genannten Filmen und Bildern. Das missfiel der Justiz 1998 (!) und führte zu den nun verhandelten Vorwürfen.

Tatsächlich ist die Sache ein wenig verzwickt, insbesondere auf Grund des nun schon fast zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Ungeachtet dessen kann das “Nichtwissen”, mit dem der Angeklagte vor Gericht die Vorwürfe bestritt, nicht wirklich ernstgenommen werden. Man braucht es auch gar nicht. Denn wenn - wie hier behauptet - der Anbieter wirklich nur ein sogenannter Access-Provider war, schützt ihn das Gesetz mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 TDG a.F. (inhaltsgleich nach dem TMG). Demnach haftet er nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang anbietet - unabhängig von seinem Wissensstand über die angebotenen Inhalte.

Written by David Klein

Januar 20th, 2007 at 3:30

Posted in Kanzlei

Tagged with , , ,