Kleinblog | David Klein

Archive for the ‘Kartellrecht’ tag

Kontrolle des Internetvertriebs durch Einschränkung der Markennutzung?

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In Franchise-Systemen besteht oft das Problem, dass Franchise-Nehmer die Gebietsbeschränkungen des Systems durch den Vertrieb über das Internet zu umgehen versuchen. Insbesondere, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht lokalisiert ist, bietet sich der zusätzliche Vertrieb an. Verbote des Internetvertriebs in Franchise-Verträgen werden regelmäßig unwirksam sein. Im schlimmsten Fall geht der Vertrag unter, weil er gegen eine der schwarzen Klauseln der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebssysteme (VGVO) verstößt. Da Know-How und die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers Kernbestandteile eines guten Franchise-Systems sind, kann ein Franchise-Geber versucht sein, unliebsame Vertriebswege durch Einschränkung der Markennutzung durch seine Franchise-Nehmer als Regulierungsmittel zu wählen. Fraglich ist, ob eine solche Umgehung kartellrechtlicher Normen tatsächlich zum Erfolg führen darf.

Die Nutzung der Marke ist ein wesentlicher Teil des Internetvertriebs. Der Hersteller bzw. Franchise-Geber ist grundsätzlich frei, die Markennutzung zu beschränken - auch die im Internet. Der Franchise-Geber kann sich etwa die Nutzung der Marke insoweit vorbehalten, dass die Registrierung einer Second-Level-Domain mit seinem Markennamen erfolgt.

Zusätzlich hat die Kommission in Ziff. 51 der Leitlinien festgestellt, dass der Franchise-Geber frei ist, die für Verkaufsstellen zulässigen Qualitätsanforderungen auch an die Website des Franchise-Nehmers zu stellen.

Ob damit auch eine vollkommene Nutzungsbeschränkung für das Internet zulässig ist, muss wohl verneint werden. Eine vollkommene Nutzungsbeschränkung würde es dem Franchise-Nehmer verwehren, den Markennamen in der Werbung per Internet zu nutzen. Da die Werbung über das Internet in der Regel aber zum passiven Vertrieb gezählt wird, wäre eine solche Beschränkung eine unzulässige Vereinbarung im Franchise-Vertrag gemäß Artikel 4 VGVO.

Auswege bietet nur die teilweise Beschränkung der Markennutzung. Das Verbot des Totalvorbehalts des Internetvertriebs bedeutet nur, dass den Teilnehmern des Vertriebsnetzes grundsätzlich die Nutzung des Internets nicht verwehrt werden darf. Solange Beschränkungen nicht dazu führen, dass faktisch ein Vertriebsverbot besteht, kann der Franchise-Geber in seinem Ermessen die Qualitätsanforderungen an den Webauftritt auch durchsetzen, indem er etwa den Vertrieb über ein Portal lenkt, das er selbst gestaltet. Die Markennutzung kann im Ergebnis auf diese Art eingeschränkt werden, ohne zugleich den Internetvertrieb an sich zu verbieten.

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Oktober 8th, 2008 at 7:56

Zementkartell: actions for damages in Düsseldorf

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In Düsseldorf entschied das OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat) gestern, dass die Klage der CDC (Cartel Damage Claims) wegen Schadenersatzes gegen die Mitglieder des Zementkartells in Höhe von knapp 1,14 Mio. Euro zumindest zulässig ist. Über die Begründetheit entscheidet das LG Düsseldorf nun in mühsamer Kleinarbeit.

Passend zu genau diesem Prozess sind die Bestrebungen der EU-Kommission im Bereich der sogennanten “actions for damages for breach of the EC antitrust rules”, der vereinfachten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Kartellrecht. Seit Anfang April diesen Jahres ist das Weißbuch der Kommission verfügbar, noch im Sommer soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen.

Kernpunkte des Weißbuches sind opt-in-Gruppenklagen, Verbandsklagen, vereinfachte Beweisführungsregelungen und Erleichterungen bei der Bezifferung des Schadensersatzes. Diese Maßnahmen sollen die bereits durch die VO 1/2003 eingeräumten und durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigte Möglichkeit der “Jederman-Klage” gegen Kartellsünder erleichtern und aus dem bisher eher stumpfen Schwert ein scharfes und - für die Kartellsünder - schmerzhaftes machen.

Da Schadenersatzansprüche nach den Plänen der Kommission schlicht bei allen Verstößen gegen Art. 81, 82 EG gelten sollen, eröffnet sich in Verbindung mit der Kronzeugenregelung - insbesondere auch für die anwaltliche Beratungspraxis - ein Minenfeld. Die Kommission ist gefragt, die mannigfaltigen Anregungen aus der Praxis in Änderungen umzusetzen.

Written by David Klein

Mai 15th, 2008 at 12:55

Preisabsprache nicht von Kartellverbot erfasst

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Nach einer Meldung der FAZ hat der amerikanische Oberste Gerichtshof in Washington eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Preisabsprachen in vertikalen Vertriebssystemem sind nicht per se wettbewerbswidrig.

Eine Mehrheit von fünf der insgesamt neun Richter schloss sich der Argumentation an, dass Mindestpreise für Waren unter bestimmten Umständen dem Wettbewerb sogar dienlich sein können. [Quelle: FAZ vom 06.07.2007, S. 14]

Einen lesenswerten Vorabbericht sowie eine Zusammenfassung des Urteils gab es schon bei Euro Law. Dort bin ich dankenswerter Weise auch auf die Urteilsbegründung im Volltext gestoßen.

Im europäischen Kartellrecht gibt es im Bereich der Preisbindung keine rule of reason: in der VGVO ist die Preisbindung eine der schwarzen Klauseln, siehe Art. 4 VGVO. Deutlich wird die Konsequenz daraus etwa bei Franchisesystemen: dadurch, daß die Preisbindung eine schwarze Klausel ist, ist eine vom Franchisegeber vorgegebene Preisbindung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine Änderung dieser Ansicht wird auch nicht durch das Urteil des Supreme Courts herbeigeführt werden - hier ist die wettbewerbsökonomische Betrachtungsweise der EU zu festgefahren.

Written by David Klein

Juli 6th, 2007 at 7:41

Politische Marktabgrenzung

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Unternehmenszusammenschlüsse können in bestimmten Fällen durch das Bundeskartellamt untersagt werden. Erhebliche Bedeutung kommt hierbei der Marktabgrenzung zu. Die Bestimmung des relevanten Marktes ist ein wenig Jura und viel Wirtschaft - manchmal kommt noch eine ganze Kelle Politik dazu. Wie im Fall der Fusionskontrolle bei Kliniken. Soll eine Klinik privatisiert werden und von einem der großen deutschen privaten Klinikbetreiber geschluckt werden, kann es passieren, dass dieser Zusammenschluss nicht genehmigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch den Zusammenschluss der Wettbewerb behindert werden würde.

Soviel zur Theorie. Da die Wettbewerbshüter aber auch mal unbequem werden können, möchte die Politik dieses Privatisierungshindernis gerne beseitigen.

Gesundheitsstaatssekretär Theo Schröder und der größte deutsche Krankenhauskonzern Rhön Klinikum AG werfen dem Kartellamt vor, die Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser unnötig zu erschweren. Schröder befürchtet, dass eine zu enge Betrachtung des Krankenhausmarktes durch die Kartellbeamten dazu führe, dass vor allem auf dem Land viele Kliniken als Monopolist eingestuft werden müssten und de facto nicht mehr verkäuflich wären. Letztlich könne dies sogar dazu führen, dass wirtschaftlich Not leidende öffentliche Krankenhäuser geschlossen werden müssten und die Notfallversorgung nicht mehr gewährleistet sei. [Quelle: FAZ]

Gegen die Befürchtungen spricht nicht schon die Realität (nur drei von siebzig Zusammenschlüssen wurden nicht genehmigt). Unterirdisch ist aber der Versuch, die Verantwortung für die ungenügende öffentlich-rechtliche Klinikverwaltung dem BKartA zuzuschanzen.

Written by David Klein

April 23rd, 2007 at 10:36