JOOP!./.HABM
Ein Ausrufezeichen ist keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke, entschied heute das Gericht erster Instanz (Rs. T-75/08 und T-191/08, noch nicht im Volltext verfügbar). Die JOOP! GmbH hatte versucht, beim HABM die Eintragung eines Ausrufezeichens sowie des gleichen Zeichens in einem rechteckigen Rahmen als Gemeinschaftmarke zu erreichen. Sowol das Amt als auch jetzt das Gericht wiesen dieses Begehren zurück. Es fehle der angemeldeten Marke schlicht an der Unterscheidungskraft.
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen. [Quelle: EuG]
JOOP! konnte weder darlegen, dass die angemeldete Marke infolge von Benutzung in der Europäischen Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe, noch dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.