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Gegendarstellung bei EMail-Newslettern?

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Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der “Genugtuung” für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch “audiatur et altera pars” (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. Auflage 2008, S. 118). Bei den klassischen Medien - wie etwa Tageszeitungen - räumen die jeweiligen Normen des Landespresserechts den Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung ein. Im Landespressegesetz NRW (LPG NRW) ist dieser Anspruch in § 11 zu finden:

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. [§ 11 Abs. 1 S. 1. LPG NRW]

Neben diesen klassischen Medien gesellen sich mehr und mehr rein elektronische Angebote, für die der Gegendarstellungsanspruch sich nicht aus dem jeweiligen Landespressegesetz ergibt. Vom Wortlaut her mag das Landespressegesetz schon nicht recht passen. Wenn die Gestaltung des Newsletters nicht durch eine professionelle Redaktion vorgenommen wird - anders als etwa bei Newsletterangeboten von online angebotenen Printmedien - ist bereits die Voraussetzung des “verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers” problematisch. Im Ergebnis scheitert der Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG NRW wohl in jedem Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des “Druckwerks”. Für eine entsprechende Anwendung des LPG auf Nicht-Druckwerke besteht kein Raum, nach wohl überwiegender Ansicht sind die Normen des Presserechts hier nicht anwendbar, weder direkt noch analog (vgl. nur LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.4.1998 - 12 O 132/98, MMR 1998, 376, 377).  Der Gesetzgeber hat daher in § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen entsprechenden Anspruch für Telemedien ausgestaltet, der den Gegendarstellungsanspruch für Printmedien ergänzt.

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. [§ 56 Abs. 1 S. 1 RStV]

Zunehmend finden sich redaktionell aufgearbeitete EMail-Newsletter, die in regelmäßigen Abständen ihre Leserschaft mit Informationen versorgen. Wenn nun in einem solchen Newsletter falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, stellt sich die Frage, ob der Verletzte auch hier einen Anspruch auf eine Berichtigung in einem der folgenden Newsletter hat.

Nach dem Wortlaut ist die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung (vgl. auch Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 2008, S. 1010, Rn. 15). Die Periodizität in § 56 Abs. 1 RStV ist eben keine des Telemediums, sondern im Beispielkatalog der durch das Telemedium abgebildeten Printmedien zu finden. Regelmäßig wird die “journalistisch-redaktionelle Gestaltung” bei Betroffenheit im Übrigen die Hürde sein, die der Anspruchsteller zu nehmen hat.

Die journalistisch-redaktionelle Gestaltung ist ein schwammiger, wohl jeweils im Einzelfall zu überprüfender Begriff. Als Rahmen für die Bewertung sind wohl vier Merkmale heranzuziehen. Zum einen muss die Auswahl der im Newsletter aufgenommenen Artikel als solche erkennbar sein, zum zweiten muss die Auswahl darauf gerichtet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, drittens Aktualität und viertens eine gewisse Professionalität (so im Ergebnis auch Breutz, Paschke/Berlit/Meyer, S. 996, Rn. 190, einschränkender Held, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 RStV, Rn 48 ff., Mahlke, Gestaltungsrahmen für das Gegendarstellungsrecht am Beispiel des Internet, 2005, S. 162 für die Regelungen im MDStV). EMail-Newsletter, deren Inhalt die regelmäßige Berichterstattung abseits von reiner Kommentierung auch über nur einen eingeschränkten Themenbereich ist, dürften als journalistisch-redaktionell gestaltet gelten. Die einschränkenderen Auffassungen dürften angesichts der fehlenden höchstrichterlichen oder auch nur obergerichtlichen Rechtssprechung ein gewisses Risiko bergen, etwa in Bezug auf Weblogs mit nicht rein persönlichen Inhalten oder rein subjektiven Kommentierungen.

Ob die Privilegien des TMG aus den §§ 7 ff. TMG auch bei Gegendarstellungen gelten, ist umstritten. Teils wird dies befürwortet (so Held, Hahn/Vesting, Anhang §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RStV, 4 Abs. 3 ARD-/ZDF-/Deutschlandradio-StV, Rn. 47, Schmitz/Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, 208, 211), teils abgelehnt, wobei regelmäßig Access-Provider von der Gegendarstellungspflicht doch wieder ausgenommen werden sollen (Barton, Der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV, MMR 1998, 294, 296).  Nach der Neufassung durch die Haftungspriviligierung im TMG einerseits und die Gegendarstellungspflicht im RStV andererseits ist nun keine wirkliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. Selbst wenn man den Gegendarstellungsanspruch unter die Haftungsregeln des TMG einordnen würde, was angesichts der Rechtsnatur des Anspruchs schon zweifelhaft erscheint, wird sich im Ergebnis der Versender des EMail-Newsletters, der regelmäßig der tatsächliche Herausgeber ist, nicht auf eines der Privilegien berufen können. Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Newsletters lässt nur in wenigen denkbaren Konstellationen zu, dass der publizierte Inhalt nicht zueigen gemacht sein soll.

Die tatsächliche Gestaltung einer Gegendarstellung bereitet in einem Newsletter ebenfalls Probleme. Denn das Erfordernis der Waffengleichheit gebietet es, die Gegendarstellung in vergleichbarer Art und Weise zu veröffentlichen (so für § 14 MDStV Seitz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 8.2 Rn 126; Dürr, Der Gegendarstellungsanspruch im Internet, S. 295). Ersparte der ursprüngliche Artikel durch eine Verlinkung zu Beginn der EMail etwa aufwendiges Scrollen bis zum Ende der EMail, wird man verlangen können, dass die Gegendarstellung ähnlich prominent verlinkt wird (vgl. Waldenberger/Jury-Fischer, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 1. A. 2008 § 56 RStV, Rn 23).

Zusammenfassend ergibt sich ein Gegendarstellungsanspruch gegen den Herausgeber eines typischen Informations-Newsletter. Die Gegendarstellung hat an gleicher Stelle und in gleicher Art wie die ursprüngliche Berichterstattung zu erfolgen, im Zweifel auch in gleicher Art verlinkt.

Written by David Klein

Oktober 20th, 2008 at 8:11

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