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Artikel Tagged ‘Referendariat’

EuGH: Zugang zum Rechtsreferendariat muss nicht schrankenlos sein

10. Dezember 2009 David Klein 1 Kommentar

In Deutschland ist an die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes die Bedingung geknüpft, dass ein juristisches Staatsexamen im Inland oder ein gleichwertiger im Ausland anerkannter Abschluss erworben wurde. Wird keine Gleichwertigkeit attestiert, steht dem Bewerber unbeschadet dessen die Möglichkeit zur Verfügung, eine Eignungsprüfung abzulegen, in der er seine umfassenden Kenntnisse in Umfang der staatlichen Pflichtfachprüfung nachweisen kann.
Der EuGH hat heute auf Ersuchen des VG Schwerin zu entscheiden, ob bei Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten die für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden wären.
Im Ergebnis hat der EuGH dies verneint.

Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. [Quelle: EuGH]

Ein Senken der Anforderungen an die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten ist zwar nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, z.B. Teilleistungen anzuerkennen, um vorhandenen Qualifikationen Rechnung zu tragen.

Man spricht Deutsch: LL.M. in D

14. September 2009 David Klein 9 Kommentare

Für manche ist es nur der “Heckspoiler”, andere halten es für eine Notwendigkeit und wieder andere für überflüssige Buchstabeninflation: der akademische Grad eines “Master of Laws” – oder kurz “LL.M.” – ist insbesondere auf den Briefbögen der law firms und deren Einstellungsvoraussetzungen immer häufiger anzutreffen.

Mancher Assessor wird sich fragen, warum er jetzt fast sieben Jahre in seine “klassische” Ausbildung investiert hat, um dann festzustellen, dass ein einziges Jahr Masterstudium bei einer Einstellung den Ausschlag geben kann? Und vor allem wird er sich fragen, ob es sich tatsächlich lohnt, viel Geld in ein weiteres Jahr Schulbankdrücken zu investieren, anstatt ins Arbeitsleben zu starten? Und drittens wird er sich fragen, ob man das heiß ersehnte Ziel der drei magischen Buchstaben nicht auch einfacher und günstiger erreichen kann?

Eigentlich lassen sich alle drei Fragen auf die gleiche bekannte Juristenart beantworten: es kommt darauf an. Oder besser, wenn die subjektiven Voraussetzungen vorliegen, braucht man keinen (internationalen) LL.M.

Für die Frage eins bedeutet das: Wer Internationalität (denn darum geht es) auf andere Art und Weise im Lebenslauf glaubwürdig (und hier ist bei den meisten Erasmus-Studenten und High-School-Absolventen das Problem) nachweisen kann, hat gute Karten, gegen jeden Neuseeland-LL.M. zu bestehen (und nicht nur gegen diesen…). Desweiteren schauen immer mehr Recruiting Partner oder Personalchefs auch darauf, woher dieser LL.M. stammt. Nicht jedes universitäre Freizeitprogramm, was nebenbei auch noch einen akademischen Grad verleiht, löst Begeisterungsstürme aus. Insbesondere die anspruchsvollen Programme – gerade in den Bereichen IP oder Antitrust bzw. Comparative Law – sind mehr als nur ein besserer Sprachkurs, sie vermitteln Wissen und Verständnis für eine globale Sicht auf alltägliche Rechtsprobleme in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ein Masterprogramm ist sicher die beste Möglichkeit, sich intensiv mit den Besonderheiten des angloamerikanischen Rechtssystems zu beschäftigen und seinen Fundus an legal terms ein wenig aufzupolieren.

Auf die zweite Frage bezogen lautet die konkrete Antwort: das muss jeder selbst wissen. Nach dem zweiten Examen ist es immer schwierig, noch einmal an die Uni zurückzukehren, sei es für ein Studium oder die Dissertation. Nach dem ersten Examen ist es deutlich einfacher, den gewohnten Trott ins Ausland zu verlegen, nur braucht es dafür in jedem Fall Geld und möglichst gute Noten. Zudem hat man das Referendariat und das zweite Staatsexamen im Nacken. Und schließlich muss man bereits während der Examensvorbereitung die Vorbereitungsarbeiten für den Weg an eine Law School leisten, d.h. Bewerbungen für Stipendien (wobei dort in der Regel das Examensergebnis gefordert wird), Sprachtest, Letters of Recommendation, Motivationsschreiben, Visa und so weiter. Wartet man mit der Vorbereitung bis nach dem Examen, darf man mindestens ein Jahr Wartezeit einrechnen, die man entweder sinnvoll (Dissertation oder ein Nebenjob als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität bzw. Kanzlei) oder sinnlos (diesen Begriff wird schon jeder selbst auszufüllen wissen…) verbringen, wobei erfahrungsgemäß je nach Lernaufwand für das erste Examen die Verlockung der Muße beträchtlich sein kann. Mit der nötigen Lebenserfahrung, die man in den ersten Tagen des Referendariats zu machen glaubt, und dem deutlich besseren Zeitmanagement, das man gezwungenermaßen an den Tag legen muss, fällt einem der Papierkrieg (vulgo: die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen) parallel zum Assessorexamen deutlich leichter, zudem kennt man nun den einen oder anderen Rechtsanwalt, der einem sicherlich viele hilfreiche Tipps aus dem eigenen Erfahrungsschatz zur Verfügung stellt.

Die dritte Frage sollte eigentlich die Kernfrage dieses Artikels werden, aber ich fürchte, dafür habe ich schon jeden Rahmen gesprengt – nun denn. Die Kosten für LL.M.-Programme kann man ganz gut vergleichen. Neben den Studiengebühren geben viele amerikanische Law Schools im Paket direkt die Gesamtkosten inklusive Lebenserhaltungskosten, Büchern, Krankenkasse etc. an. Im Schnitt landet man bei etwa 50.000-60.000 US-Dollar für ein Jahr bei den üblichen Verdächtigen. Dank günstigem Dollarkurs sind das etwa 35.000 EUR – nichts, was ein Berufsanfänger oder Uniabsolvent aus dem Ärmel schütteln kann. Selbst mit diversen Stipendien bleibt eine nicht unerhebliche Summe zurück, die mit Krediten oder dem Familiensilber gegenfinanziert werden muss. Deutlich günstiger kommt man auf der Insel weg, hier gibt es qualitativ hochwertige und hochangesehene Programme, die oft nur einen Bruchteil dessen kosten, was die US-Law Schools verlangen. Ob man also günstiger studieren kann, ist relativ: günstiger als an den angesehenen und begehrten Law Schools in den USA in jedem Fall.

Wer dagegen primär Wert auf die Inhalte seines LL.M.-Studiums legt, sollte eine – zu Unrecht – belächelte Alternative in seine Überlegungen mit einbeziehen: die deutschen Masterprogramme. Da Bologna zwar latent ante portas steht, aber Hannibal gleich noch einen Bogen um die Juristenausbildung gemacht hat, sind die LL.M.-Programme in Deutschland keine konsekutiven Studiengänge, sondern haben sich die Weiterbildung auf die Fahnen geschrieben. Bereiche, die in der “klassischen” Ausbildung – trotz universitärer Schwerpunktbereiche – zu kurz kamen oder den Praxisbezug vermissen lassen, bieten sich für solche weiterbildenden Masterstudiengänge an. Statt Manhattan heißt es dann Mainhatten, statt Columbia Law School Düsseldorf Law School (ein wenige Werbung sei mir vergönnt). Es gibt zurzeit etwa drei verschiedene Konzepte: rein englischsprachige Master (z.B. MERNI in Bonn), Masterstudiengänge mit Auslandssemester (z.B. EUSLIP in Hannover) und rein nationale Studiengänge. Das Studium ist entweder ein klassisches Vollzeitstudium oder berufsbegleitend, wobei “berufsbegleitend” von manchen Universitäten in Verkennung der Realität z.B. drei volle Werktage (Donnerstag, Freitag und Samstag) in Beschlag nehmen kann – hier sollte man sich unbedingt vorher erkundigen, wann die Vorlesungen liegen.

Ein weiterbildender Masterstudiengang – insbesondere, wenn er berufsbegleitend absolviert wird – bedeutet viel Arbeit. Zwar fehlt in der Regel die Sprachbarriere, dafür kann man sich auch nicht auf seinen “Ausländerbonus” berufen oder ein “pay your fee, get your B” erwarten. Die Dozenten in Weiterbildungsstudiengängen erwarten von den Teilnehmern ein besonderes Interesse an der Materie und fordern dieses auch ein – denn nur so lässt sich das nicht unerhebliche Pensum an Literatur in der kurzen Zeit bewältigen. Leichter als einen ausländischen Studiengang wird also kaum jemand ein (gutes) Weiterbildungsprogramm empfinden.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem deutschen Masterprogramm ist zwingend (das ist Beschlusslage der Kultusministerkonferenz) eine Berufstätigkeit von in der Regel einem Jahr. Zumeist verschärfen die Studienprogramme selbst diese Anforderung noch weiter und verlangen eine fachlich einschlägige Qualifikation, also z.B. eine Anwaltstätigkeit im Bereich des Informationsrechts. Hat man sein Interessengebiet frühzeitig erkannt und seine Stagen im Referendariat entsprechend ausgewählt (bestimmte Kammern am LG beispielsweise, Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder wenigstens spezielle Dezernate, Ämter und Kanzleien), kann man diese Zeit anrechnen lassen.

Außerdem wird auch über die Note gesiebt, in der Regel sollte es ein “befriedigend” im oberen Bereich in wenigstens einem Examen sein.

Die Kosten dieser Programme schwanken stark, je nach Fachrichtung und Institution können fünfstellige Summen im Raum stehen. Jedoch gibt es üblicherweise ein Stipendienprogramm der Universitäten, die bei entsprechenden Bewerbern die Kosten mildern. Ist die Uni auch noch örtlich günstig gelegen, fallen keine – oder kaum – zusätzliche Lebenserhaltungskosten an. D.h., die Studienentgelte oder -gebühren sind zugleich die Gesamtkosten des Studiums.

Letzte Hürde ist der Arbeitgeber (wenn man ihn denn hat). Seine (auch finanzielle) Unterstützung sollte eigentlich selbstverständlich sein, die Qualifikation der eigenen Mitarbeiter zahlt sich ja direkt für ihn aus. Unverständlicherweise ist aber in vielen Köpfen der Personalveranwortlichen eine solche Weitsicht (von einem Jahr in die Zukunft!) nicht vorhanden. So kommt es vor, dass man am Ende des Studiums plötzlich ein neues Angebot eines anderen Arbeitgebers auf dem Tisch hat – eben wegen der zusätzlichen Qualifikation.

Nun gut, aber für wen lohnt sich ein solches Studium überhaupt? Zunächst für Berufseinsteiger: immer häufiger trifft man auf folgende Personalie: Mitte/Ende Zwanzig, zwei gute Examina, Auslandsaufenthalt – und kein bisschen Lebens- oder Praxiserfahrung. Keine vertieften Kenntnisse eines bestimmten Rechtsgebiets. Kein Interessenschwerpunkt. Wer einen solchen Juristen einstellt, muss ihn am Arbeitsplatz fertig ausbilden. Das kostet Zeit und bindet Personal. Am Ende kündigt der junge – nun vollständig ausgebildete – Kollege, weil es ihn doch eher zum Familienrecht zieht. Kann man dagegen bei seiner Bewerbung zeigen, dass man vertiefte Kenntnisse in einem Gebiet vorweisen kann, bedeutet das für den Arbeitgeber nicht nur, dass er sich die Inhouse-Fortbildung spart (jedenfalls größtenteils), sondern dass der Bewerber weiß, worauf er sich inhaltlich einlässt, schon früh Verantwortung für sich übernommen und Zielstrebigkeit und Belastbarkeit an den Tag gelegt hat. Der deutsche LL.M. punktet also mit Hard- und Softskills gleichermaßen. Gerade Referendare sollten – wenn ihre Planung es irgendwie zulässt – zusehen, eine Qualifizierung möglichst früh in Angriff zu nehmen. Und wenn dabei auch noch ein akademischer Grad herausspringt, kann das ein zusätzlicher Ansporn sein. Im öffentlichen Dienst kann sich eine Qualifikation als Sprungbrett (in eine höhere Entgelt- oder Besoldungsstufe) erweisen, im Unternehmen oder einer Kanzlei die Perspektiven verbessern. Schließlich darf man nicht vergessen, dass es für Berufstätige kaum sinnvolle Angebote für eine weitere Qualifizierung mit einem aussagekräftigen Qualitätssiegel gibt, das man auf die Visitenkarte drucken kann.

Der “deutsche Master” lohnt auch noch aus anderen Gründen:

Anders als die etablierten Programme in den Staaten oder UK kann kaum eine deutsche Universität auf ein ähnliches Alumninetzwerk zurückgreifen. Viel zu lange ignorierte und vernachlässigte die alma mater ihre Sprösslinge. Die LL.M.-Programme in Deutschland haben diesen Fehler erkannt und mehr oder minder gut umschifft. Kleine, aber feine Netzwerke spannen sich zwischen den Absolventen und Dozenten dieser Studiengänge. Weil ein Großteil der Dozenten aus der Praxis stammt, zahlt sich diese Verbindung auch ganz praktisch aus. Die Alumni-Jobbörsen erhalten vorab Stellenanzeigen zugesandt, manchmal auch konkrete Anfragen und Angebote für ihre Mitglieder. Gemeinsame Veröffentlichungen sind ebenfalls attraktive Nebenprodukte der Teilnahme an den Studiengängen.

Gewöhnlich muss eine Master-Thesis für den erfolgreichen Abschluss des Studiums angefertigt werden. Diese kann als Ausgangspunkt einer Dissertation dienen, wobei dank des Einflusses aus der Praxis Projekte entstehen, die am Ende nicht nur als Pflichtexemplare in Büchereiregalen verstauben.

Und schließlich kann man im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Fachanwaltstitels den Masterstudiengang statt eines Fachanwaltskurses bei der Kammer angeben, dies sollte man aber im Vorfeld abklären.

Ein ausländischer Masterstudiengang und ein deutscher Masterstudiengang unterscheiden sich in ihrer Zielrichtung erheblich voneinander. Man sollte sich gut überlegen, welchen Weg man einschlagen möchte und was einen tatsächlich voranbringt – persönlich wie beruflich. Wer frühzeitig die Weichen stellt, kann auch ohne signifikanten Zeitverlust Studium, Masterstudium und Referendariat unter einen Hut bekommen. Gute Planung und eine Portion Engagement helfen dabei ungemein.

Für die weitere Anregung und vielleicht sogar Planung seien drei Quellen für die weitere Lektüre wärmstens ans Herz gelegt:

Zum Einstieg empfiehlt sich das jährlich neu erscheinende Buch “Der LL.M.” von e-fellows.net. Hier findet man sämtliche Grundinformationen, viele Antworten auf die typischen Fragen und vor allem eine Übersicht über Finanzierungsmöglichkeiten und Stipendien.

Wer sich für ein Studium in den USA entschieden hat, sollte unbedingt beim DAJV vorbeischauen. Dort bekommt man geballte persönliche Erfahrung und wertvolle Unterstützung, z.B. durch Seminare und ein Mentorenprogramm.

Wer mit einer Berufsqualifikation in Form eines berufsbegleitenden Studiengangs liebäugelt, findet zumeist an der nächstgelegenen Juristischen Fakultät Hilfe. Noch einmal ein wenig Werbung: Gewerblicher Rechtsschutz, Informationsrecht und Medizinrecht sind die drei LL.M.-Programme in Düsseldorf.

Das Ende der Terminsvertretung im Referendariat?

8. Juni 2009 David Klein 2 Kommentare

Im Rahmen des Referendariats ist es nicht unüblich, nebenher als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Außer der in vielen Bundesländern priviligierten juristischen Nebentätigkeit (wenn überhaupt eine Nebentätigkeit gestattet ist, ist sie fast durchgehend stundenmäßig begrenzt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit bei juristischen Tätigkeiten zumeist höher liegt als bei anderen) reizt auch die praktische Zusatzausbildung. Üblich ist dabei, dass man als Referendar jedenfalls in kleineren Einheiten Referendaren gleichgestellt wird, d.h. die übliche Arbeit eines Stationsreferendars erledigt. Davon ausgenommen ist in der Regel die Terminsvertretung, diese bleibt den Stationsreferendaren vorbehalten. Durch Zufall bin ich nun aber über eine Randnotiz in der aktuellen JuS (JuS-Magazin 3-09 zur JuS 6/2009, S. 4) gestolpert, die mich stutzen ließ.

Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG regelt auch das Recht der gerichtlichen Vertretung (§ 79 II RDG, § 157 ZPO). Hierzu wird die Ansicht vertreten, der Kreis der Vertretungsberechtigten sei abschließend aufgeführt. Assessoren und Referendare nennt das RDG nicht. Die Terminvertretung durch Assessoren und andere als Stationsreferendare wäre demnach nicht zulässig. Lesenwert hierzu ist der Beitrag von Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess, Anwaltsblatt 2008, 390. [JuS-Magazin 3-09, S.4]

Die geneigte Leserschaft wird ebenfalls stutzen. Zunächst regelt das Gesetz über außergerichtliche (sic!) Rechtsdienstleistungen oder kurz RDG gerade nicht die gerichtliche Vertretung:

Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. [§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG]

Zum anderen hat das RDG nur zwanzig Paragraphen, ein § 79 ist nicht zu finden. Drittens ist der Kreis der Vertretungsberechtigten in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt, dort finden sich dann auch die Assessoren ganz “versteckt”:

[...] Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht [...] [§ 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO]

Damit ist wenigstens die unentgeltliche Vertretung durch Assessoren zulässig, alles andere wäre auch nach der sogenannten Kramer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 737/00) verwunderlich.

Referendare, die nicht Stationsreferendare sind, fallen demhingegen nicht unter § 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ZPO. Eine Vertretung durch diese ist auch über § 157 ZPO nicht zulässig, da die dort genannten Referendare nur Stationsreferendare sein können. Soweit hat sich aber nichts geändert, auch vor dem RDG sind Referendare nach h.M. nur als Stationsreferendare berechtigt gewesen, vor Gericht in Untervollmacht aufzutreten (§ 59 Abs. 2 Satz 1, 2 BRAO a.F. iVm. § 157 ZPO a.F.).

Es ist also für Referendare alles beim alten geblieben: Stationsreferendare dürfen nach wie vor in Untervollmacht auftreten, Nebentätigkeitsreferendare dagegen in der Regel nicht. Es wäre schön gewesen, hätte eine Ausbildungszeitschrift wie die JuS etwas mehr Mühe in die Kurzmeldung gesteckt. Der Aufsatz von RegDir Oliver Sabel im Anwaltsblatt ist übrigens tatsächlich lesenswert.

Außerhalb Bayerns

7. Juni 2009 David Klein 1 Kommentar

In Bayern sind die juristischen Examina so schwer, dass man bereits an ihrer Bezeichnung ablesen kann , welch große Hürde sie darstellen:

Für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst werden eine das rechtswissenschaftliche Studium abschließende Erste Juristische Prüfung sowie eine Zweite Juristische Staatsprüfung abgehalten, der ein gemeinsamer Vorbereitungsdienst vorausgeht [§ 1 JAPO 2003]

Kein anderes Bundesland (bis auf Sachsen) wählt eine so gewagte Schreibweise. Außerdem fängt nur im Süden der Republik das Prädikatsexamen Gerüchten zufolge knapp über der Bestehensgrenze an.

Was für hervorragende Juristen aber in Bayern ausgebildet werden, lehrt einen erst eine Buchbesprechung von Kaiser in der JuS :

Auch wenn für Referendare außerhalb Bayerns die eine oder andere Aufgabe zu anspruchsvoll erscheinen mag, ist dieses Übungsbuch zur Kautelarklausur ein großer Gewinn für die neue, auf den Anwaltsberuf ausgerichtete Referendarausbildung. [Jan Kaiser, JuS-Magazin 3-09, S. 24]

Ob das vielleicht eine versteckte Werbung für ein gewisses Repititorium zum Assessorexamen ist, das sich großer Beliebtheit – gerade in den nördlich Bayerns gelegenen Ländern – erfreut?

Offizielle Lernmaterialien zur Arbeitsgemeinschaft ÖR I in NRW

12. März 2009 David Klein Keine Kommentare

Das Justizministerium NRW stellt ab sofort Lernmaterialien zu den Lerninhalten der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I zur Verfügung.

Für eine umfassende Examensvorbereitung genügt es jedoch keinesfalls, sich nur mit den Skriptinhalten vertraut zu machen. Hierzu bedarf es neben dem regelmäßigen Unterrichtsbesuch der Arbeitsgemeinschaften eines vertieften Selbststudiums, welches die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter durch gezielte Hinweise auf geeignete Ausbildungsliteratur in Lehrbüchern, Zeitschriften und ggf. Rechtsprechung unterstützen. [Quelle: LJPA]

Was von dieser Passage zu halten ist, mag jeder für sich entscheiden. Ich kann das leider nicht beurteilen, kam ich doch ohne den Besuch auch nur einer einzigen Unterrichtseinheit der Arbeitsgemeinschaft ÖR I und der Vorbereitung anhand eines Skripts durch das Examen…

Zusammen mit dem bereits länger verfügbaren Skript von RiVG Huschens, das regelmäßig aktualisiert wird, hat man jedenfalls wertvolle Formulierungsbeispiele an der Hand, die einem zumindest einen Anhaltspunkt geben, wie eine gerichtliche Entscheidung nicht grundsätzlich falsch sein dürfte. Bekannt ist aber, dass es hier in den einzelnen Gerichtsbezirken zum Teil Abweichungen gibt. Hier ist der vom LJPA in Aussicht gestellte “gezielte Hinweis” gefragt.

Wichtig ist, dass man die prozessuale Schematik des Verwaltungsprozesses versteht, in keinem anderen Rechtsgebiet ist es ähnlich überlebenswichtig, diese Grundlagen verinnerlicht zu haben (auch dann, wenn man den festen Vorsatz hat, im späteren Leben die Anschriften der Verwaltungsgerichte aus jeder vorhandenen Adressliste zu löschen). Dabei helfen die angebotenen Übersichten und Skripte nach meinem Dafürhalten.

Mündliche Prüfung im Assessorexamen

11. März 2009 David Klein 1 Kommentar

Die Anregung des Kollegen Felser aufgreifend möchte ich meine Eindrücke zur mündlichen Prüfung im Assessorexamen allgemein und dem Aktenvortrag besonders nicht vorenthalten, weiss man doch aus leidvoller eigener Erfahrung, dass gerade die mündlichen Prüfungen im Examen bei den meisten Absolventen eine gewisse Form der Verdrängung auslöst, was zu einer recht schlechten Informationslage führt. Die folgende Übersicht gilt für die Prüfung in Nordrhein-Westfalen, in anderen Ländern gibt es Unterschiede, die gerne in den Kommentaren dargelegt werden können.

1. Ablauf

Die mündliche Prüfung besteht aus insgesamt drei Teilen. Vor der eigentlichen Prüfung findet das obligatorische Vorgespräch statt, anschließend folgt der Aktenvortrag und die Krönung bilden die drei Teilprüfungen aus dem Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht.

2. Ankunft beim LJPA

Statt im Prachtbau unweit der Königsallee sind die Prüfungsräume in der Außenstelle des Justizministeriums untergebracht. Zur Zeit grenzen unmittelbar die Baustellen der Werhahn-Linie an, so dass mit Schmutz und Lärm ein unwürdiges Umfeld besteht. Wegen der schlechten Parkmöglichkeiten sei auf den in Schlagnähe gelegenen (kostenpflichtigen) Parkplatz des Malkastens verwiesen, der jedoch auch eine Höchstparkdauer hat (daher wohl eher für das Abholkommando geeignet). Per Bahn ist die Außenstelle aber problemlos vom Hauptbahnhof bzw. der Innenstadt zu erreichen.

In Empfang genommen wird man von einem freundlichen Pförtner, der einen anschließend an den zuständigen Justizbediensteten übergibt, der merkwürdigerweise die gleiche Uniform trägt wie diejenigen, die man noch von der Staatsanwaltschaft her kennt: dort führen die Damen und Herren aber Häftlinge in den Gerichtssaal.

Zuerst wird man sein Mobiltelefon los: wer also damit rechnet, die dort eingebaute Stoppuhr für den Aktenvortrag nutzen zu können, darf sich von diesem Gedanken direkt verabschieden. Anschließend folgt eine Einweisung in den Tagesablauf.

3. Vorgespräch

Die Prüfgruppen begeben sich sodann in Richtung der Prüfungssäale, wobei der Begriff Saal ein wenig deplaziert ist, es handelt sich schlicht um bessere Wohnzimmer (was die Größe angeht). Vor den Räumen nimmt der oder die jeweilige Vorsitzende die Prüflinge in Empfang und beginnt mit den Vorstellungsgesprächen, die wie vom ersten Examen gewohnt nur wenige Minuten dauern und einzeln geführt werden. Ein gravierender Unterschied zu diesem Vorgespräch besteht aber, man bekommt sehr viel deutlicher das Gefühl vermittelt, als ernstzunehmender Gesprächspartner und nicht als Prüfungskandidat verstanden zu werden. Das beruhigt und weckt – wenn noch nicht vorhanden – den ersten Funken Hoffnung/Selbstbewußtsein. Die Themen des Vorgesprächs sind fast immer gleich, es geht um die Stations- und AG-Zeugnisse, den Berufswunsch und in der Regel um die angestrebte Note. Hier sollte man ehrlich sein, viel zu groß ist die Gefahr, dass sich das aufgesetzte Profil nicht mit den schonungslosen Gutachten der Klausuren deckt – die man zu diesem Zeitpunkt ja nicht kennt.

4. Aktenvortrag

Die Note des Aktenvortrags zählt in NRW mehr als eine Klausur – man hat aber nur zehn Minuten, sein Wissen zu präsentieren. Wie bei jeder Verkaufsveranstaltung gilt es, das Schaufenster appetitlich herzurichten. Soll heißen: die Präsentation der Inhalte ist die halbe Miete (nur zur Klarstellung: verdorbene Ware hilft auch schön angerichtet nicht).

Im Vorbereitungsraum hat jeder Prüfling einen Tisch für sich selbst, alle nötigen Kommentare und Gesetze stehen zur Verfügung. Wichtig ist, die Zeit im Auge zu behalten, aber das sollte angesichts der sorgfältigen Vorbereitung in Fleisch und Blut übergegangen sein.

Ich frage mich immer, wie es manche Leute schaffen, in der einstündigen Vorbereitung zehn Minuten einplanen zu können, um den Vortrag zur Probe einmal sich selbst zu halten. Mir jedenfalls wurde nie langweilig, während ich mir ein paar Stichworte als Gedankenstütze aufschrieb. In der Vorbereitung mag die Begrenzung der Zeit auf 50 Minuten aber Sinn machen, da man die restliche Zeit als Nervositätspuffer im Ernstfall gut gebrauchen kann.

Wie ein Aktenvortrag konkret aussehen soll, weiß offenbar niemand. So weit ersichtlich, ist sich weder die Ausbildungsliteratur so richtig einig, noch die AG-Leiter. Da es vom LJPA auch nur die gewohnten Besinnungsaufsätze als Lösungsskizze gibt, kann man auch daraus keinen echten Mehrwert schöpfen. Für meinen Teil habe ich mich auf den Empfängerhorizont eingestellt und bin damit gut gefahren: der Aktenvortrag soll ja den Zuhörer (Richter, Rechts- bzw. Saatsanwälte und den ein oder anderen Beamten aus der Verwaltung) in die Lage versetzen, den Rechtsstreit tatsächlich und rechtlich zu erfassen. Der Tatbestand bzw. die Sachverhaltsschilderung sollte daher kurz und bündig ausfallen, die rechtliche Würdigung sehr sorgsam strukturiert und mit deutlichen Schwerpunkten versehen werden. Wegen der klareren Sprache habe ich stets den Urteilsstil genutzt, hier scheiden sich aber die Geister. Trotz aller Kürze darf man nie die vermeintlichen Nebensächlichkeiten vergessen, als da wären z.B. die Zulässigkeit der Klage mit ein paar Worten zur Klagehäufung, wenn sie auftritt, Nebenentscheidungen, Kostenrisiko und bei Bedarf die Zulassung von Rechtsmitteln im Tenor. Der Bearbeiterhinweis hilft im Zweifel weiter.

Bei der Bearbeitung des Aktenauszugs sollte man direkt die Probleme, die einem auffallen, heraus schreiben – in der Hektik vergißt man sie ansonsten später nur. Zudem lohnt ein Blick auf die Daten, oft genug “vergißt” das LJPA die gewohnte Verspätungsrüge einer Partei. Aus den oben genannten Gründen möchte ich zum Zeitmanagement nur den Tip geben, dass man nach zehn Minuten spätestens den Aktenauszug vollständig erfaßt haben sollte, alles andere führt in der Regel zu echten Zeitproblemen. Wer schon bei den Übungsaktenvorträgen gemerkt hat, dass die Vorbereitungszeit viel zu knapp ist (inklusive des erwähnten Puffers), sollte folgende Sparmaßnahmen versuchen: jeder ausformulierte Satz im Konzept ist falsch (mit Ausnahme der Anträge bzw. des Tenors) und kostet unnötig Zeit. Die Standardsätze zur Zulässigkeit müssen einem pawlowschen Reflex gleich vorhanden sein, so dass jedes Blättern im Gesetz überflüssig wird. Beide Maßnahmen zusammen sparen locker fünf bis zehn Minuten.

Nach einer Stunde begibt man sich – ob fertig oder nicht – zum Prüfungssaal. Tief Luft holen, anklopfen und den Raum betreten. Jetzt beginnt der Showteil, in dem man wenigstens den Eindruck erwecken sollte, dass man weiß, wovon man spricht.

Idealerweise hat man in der Vorbereitung nie alleine Aktenvorträge geübt, sondern stets mit ein oder besser zwei Kollegen zusammen. Freundschaften werden übrigens bei der Beurteilung der Vorträge brutal in Mitleidenschaft gezogen, denn mitfühlende Rücksicht ist in der Vorbereitung fehl am Platz. Daher sollte man sich überlegen, ob der Gegenüber kritikfest ist und jede Anregung als eine solche begreift. Wichtigste Punkte sind

  • ein kurzer, sauber aufgebauter Sachverhalt in der richtigen Zeitform und im richtigen Modus
  • sinnvoll aufgebaute, strukturierte rechtliche Lösung, je nach Aufgabenstellung
  • deutliche Schwerpunktbildung
  • Urteilsstil ohne nachholpernden Ergebnissatz.

Der Vortrag muss darüber hinaus

  • flüssig erfolgen, aber verständlich schnell
  • Körperspannung verhindert, dass man wie ein Häufchen Elend wirkt
  • man sollte peinlich darauf achten, nicht mit dem Oberkörper zu pendeln oder den Armen zu rudern
  • unruhige Hände bekommt man in den Griff, indem man ihnen eine Aufgabe gibt, etwa das Konzept zu halten (keine Aufgabe in diesem Sinn ist es, sich laufend an die Nase oder das Ohr zu fassen, selbst wenn es beruhigend wirken sollte)
  • überkreuzt man die Beine, vermeidet man, dass man mit dem Fuß wackelt oder scharrt
  • ganz wichtig: positive Ausstrahlung, aber bitte kein Grinsen.

Übrigens sollte man gerade mit der positiven Ausstrahlung nicht erst mit dem Vortrag beginnen, sondern bereits beim Betreten des Raums. Ein wenig Präsenz schadet nicht, schließlich will man ja für die nächsten Minuten die Hauptperson sein. Begreift man sich selbst als ernstzunehmender Jurist, besteht die Chance, dass auch die drei Gegenüber das tun.

Übung macht den Meister, keine Frage. Einen brauchbaren Fundus an echten Aktenvorträge findet man z.B. auf den Seiten des LJPA oder dem Personalrat (z.B. hier). Ein weiteres echtes Hilfsmittel hat mittlerweile fast jeder Haushalt herumfliegen: eine kleine Digitalkamera mit Videofunktion, idealerweise mit Ton. Schön ist es nicht, sich selbst reden zu hören, aber es hilft, die eigenen Macken mit Hilfe einer Konfrontationstherapie zu eliminieren.

Während des Vortrags sollte man nicht ständig, aber zu gegebener Zeit auch mal einen Blick auf die Uhr werfen. Die restliche Zeit nutzt man, um den Augenkontakt zu den Prüfern zu suchen. Bitte nicht starren, das ruft Beklemmung beim Prüfer hervor. Und zur Überraschung des Prüflings sind diese “furchtbaren” zehn Minuten bereits nach zehn Minuten vorbei. Wer mag, bedankt sich am Ende des Vortrags kurz für die Aufmerksamkeit (schläft einer der Prüfer tief und fest, mag er das beim Aufwachen als böswilligen Sarkasmus verstehen, das Risiko ist es aber wert). Dann erfährt man, wann es für einen mit dem ersten Prüfgespräch weitergeht, gibt den Aktenauszug dem Vorsitzenden und verläßt anschließend den Prüfungssaal Richtung Warteraum.

5. Prüfgespräch

Das Prüfgespräch ist bekanntes Terrain: wie im ersten Examen prüfen die drei Prüfer getrennt ihr Gebiet, bei sogenannten “Springern”, also Prüfern, die in mehreren Rechtsgebiete heimisch sind, hilft nur ein Blick in die Protokolle. Diese gibt es – wie für das erste Examen – bei diversen Stellen, neben den Repititorien haben sich auch kommerzielle Angebote einen Namen gemacht. Insbesondere sei aber auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Personalräte vor Ort anzusprechen. In Düsseldorf beispielsweise ist der Fundus an vorhandenen Protokollen groß, bis auf die Kaution fallen dank elektronischem Versand auch keine Kosten an. Die Atmosphäre ist in der Regel deutlich angenehmer als im ersten Examen, der im Vorgespräch gewonnene Eindruck setzt sich hier fort: das Prüfgespräch ist ein wirkliches Gespräch, das sich bei manchen Prüfern auch so entwickeln kann wie ein Gespräch – nämlich in alle Richtungen.

6. Und nun?

Feiern. Die Altstadt ist etwa 15 Minuten zu Fuß entfernt (einfach der Louise-Dumont-Straße entlang der Düssel Richtung Westen folgen, dann west-nord-westlich quer durch den Hofgarten bis zum Ratinger Tor, dort beginnt das gewohnte Terrain der Rechtskundigen, auch Ratinger Straße genannt). Alternativ gibt es in fünf Gehminuten Entfernung das Restaurant “Zum Hirschchen” mit ordentlicher Küche auf der Ecke Prinz-Georg-Straße/Alt Pempelfort (zu erreichen, indem man der Pempelforter Straße weiter Richtung Norden folgt und die zweite Straße/Malkastenstraße links einbiegt, an der nächsten Ecke rechts in die Couvenstraße, an deren Ende sieht man bereits linker Hand das Hirschchen). Traditionell trotz aller wüsten Drohungen und Verwünschungen des LJPA sowie der angrenzenden Mieter wird aber die erste Flasche eines alkoholischen Getränks direkt vor der Türe geöffnet und getrunken. Den freundlichen Hinweis in der Ladung, keine Flaschen vor dem Gebäude stehen zu lassen, haben manche Referendare bereits als Beleidigung empfunden, man darf aber vermuten, dass solch feinsinniger Humor nicht seitens des Hinweisgebers beabsichtigt war.

Übrigens: die Sorge, durch eine anschließende exsessive Feier geldwerte Erinnerungen für die noch anzufertigenden Protokolle zu vernichten, sind medizinisch unbegründet. Das Vergessen ist – wie eingangs gesagt – eher ein Verdrängen. Referendare ohne Sinn für Abenteuer und Ellbogen tauschen nach der Prüfung kurz die Mailadressen aus und ergänzen zu gegebener Zeit die eigenen Erinnerungen durch die der Mitstreiter.