BGH: Farbwahlklausel auch für Türen unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Mietverträgen um eine weitere Entscheidung ergänzt. Nach Ansicht des achten Zivilsenats verstößt eine Wohnraummietvertragsklausel, die den Anstrich der Türen mit weißer Farbe durch den Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verlangt, gegen § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09).
[...] Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht [...] [Quelle: BGH]
halten demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Damit aber nicht genug:
Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. [Quelle: BGH]
Zwar ist das Urteil konsequent, macht aber zugleich deutlich, dass die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH auszuufern droht. Das Urteil ist in Kürze im Volltext verfügbar.