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Artikel Tagged ‘Schönheitsreparaturen’

BGH: Farbwahlklausel auch für Türen unwirksam

20. Januar 2010 David Klein 3 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Mietverträgen um eine weitere Entscheidung ergänzt. Nach Ansicht des achten Zivilsenats verstößt eine Wohnraummietvertragsklausel, die den Anstrich der Türen mit weißer Farbe durch den Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verlangt, gegen § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09).

[...] Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht [...] [Quelle: BGH]

halten demnach der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Damit aber nicht genug:

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen. [Quelle: BGH]

Zwar ist das Urteil konsequent, macht aber zugleich deutlich, dass die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH auszuufern droht. Das Urteil ist in Kürze im Volltext verfügbar.

BGH: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparatur

23. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Der BGH hat einmal mehr eine Standardklausel in vielen Mietverträgen unter die Lupe genommen (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08): Gegenstand des Verfahrens war eine Schönheitsreparaturenvereinbarung, die vom Mieter verlangte, dass der Anstrich in Weiß zu erfolgen habe:

“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” [Quelle: BGH]

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH deshalb unwirksam, weil sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe der Mietsache beschränkt sei und damit den Mieter dazu verpflichtet, auch während der Nutzung der Nutzung der Mietsache eine bestimmte Farbe vorschreibt. Dass “weißen” etwas anderes bedeuten könnte, als “weiß streichen”, wäre jedenfalls mißverständlich – und das geht im AGB-Recht zu Lasten des Verwenders, hier des Vermieters. Der Mieter schuldet demnach keinen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn er diese eben nicht in der vorgeschriebenen Art erledigt.