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Artikel Tagged ‘Standesrecht’

Schweizer Nachwehen

5. Februar 2010 David Klein Keine Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlaß übersenden wir Ihnen unsere kleinen Publikationen über steuerliche Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen. Gern unterstützen wir unsere Mandanten (steuer)anwaltlich mit der Fertigung von steuerlichen Berichtigungserklärungen bzw. sogenannter Selbstanzeigen und den etwaig nachfolgenden Finanzgerichtsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt XXX

Muss ich mir Sorgen machen?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 3)

21. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Am vergangenen Donnerstag (19.11.) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit um die Arbeitnehmereigenschaft von Salayry-Partnern einer Anwaltskanzlei (siehe hier und hier) entschieden, unzuständig zu sein.

Nach §§ 2ff. ArbGG ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Hält sich ein (Arbeits-)Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht weiter.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf verweist auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach Personen, die

[...] kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind

nicht als Arbeitnehmer im prozessualen Sinn gelten. Die klagenden Partner waren offenbar im Partnerschaftsregister eingetragen.

Eine Vorentscheidung über die materielle Arbeitnehmereigenschaft ist damit nicht getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG bereits angedeutet, dass es ebenfalls von einem Auseinanderfallen des prozessualen vom materiellen Arbeitnehmerbegriff ausgeht.

Ob die Kl. in einem Arbeitsverhältnis zur Bekl. stand, wie das AG angenommen hat, ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Kl. als Geschäftsführerin der bekl. GmbH gem. § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gem. § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt. [BAG, Beschluß vom 12. 7. 2006 - 5 AS 7/06 (NZA 2006, 1004)]

Eine Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG kommt ebenfalls nicht in Frage, dem steht wohl der eindeutige Wortlaut entgegen.

Interessant könnte einzig sein, ob sich das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit der ratio des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auseinandergesetzt hat und der Frage, ob gesetzliche Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des § 5 ArbGG fallen, wenn sie durch entsprechende Vereinbarungen oder Beschränkungen keine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen oder ob das Gericht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt hat.

Gesellschafter als Arbeitnehmer (Partner klagen Teil 2)

7. September 2009 David Klein 1 Kommentar

In der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung um das Düsseldorfer Clifford Chance-Büro hat die Kanzlei offenbar den Gleiss Lutz-Arbeitsrechtler Dr. Martin Diller mandatiert. In dessen Veröffentlichungsliste findet sich unter anderem seine Dissertation aus dem Jahr 1994 mit dem vielversprechenden Titel “Gesellschafter und Gesellschaftsorgane als Arbeitnehmer“.

Einige der in dieser Arbeit aufgestellten Thesen und Fallbeispiele sind sicher auch für den laufenden Prozess von Interesse. Seinerzeit (also 1994) gab es allerdings zwar schon das Urteil des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191), des BGH zur Zahnärzte-GmbH (BGHZ 124, 224) und den Entwurf für die Neuordnung des Berufsrechts für Rechtsanwälte, aber weder das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) noch als Kapitalgesellschaften geführte Anwaltssozietäten nach § 59c BRAO. Dillers Ergebnisse und Überlegungen sind daher eher geprägt von der seinerzeit vorherrschenden Anwalts-GbR.

Für die weitere Bewertung muss ebenfalls im Hinterkopf verankert sein, dass die non-equity-Partner bei Clifford wohl in das Lock-Step-System der Kanzlei eingebunden sind. Das könnte dafür sprechen, dass zumindest ein Teil des Einkommens dieser Gruppe sich am Gesamterfolg der Kanzlei bemisst.

Diller selbst hat in seiner Arbeit sehr differenziert für verschiedene Konstellationen untersucht, welche Kriterien bei der Beurteilung der Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters (allgemein) anzulegen sind. Für Freiberufler sei es schwierig, auf den Einfluss des Gesellschafters (hier: Partners) auf die Unternehmensleitung allein abzustellen (was eine Arbeitnehmerstellung bei Bejahung des Einflusses wohl in der Regel ausschließen soll). Unterstellt man den Fall, dass non-equity-Partner von der Geschäftsführungsebene ausgeschlossen sind, kann ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht allein durch die fehlende Einflussnahme bereits als gegeben angenommen werden.

[...] dass der Unternehmenserfolg hinreichend eng mit der Qualität der Arbeit unterhalb der Geschäftsführungsebene verbunden ist. In diesen Fällen entscheidet sich die Arbeitnehmereigenschaft nicht allein anhand des Einflusses auf die Unternehmensleitung. Vielmehr kann auch die Tätigkeit unterhalb der Unternehmensebene zur Verneinung der Arbeitnehmer-Eigenschaft führen. [Quelle: Dr. Martin Diller, Gesellschafter und Gesellschaftsorgane als Arbeitnehmer, S. 365]

Die Besonderheiten des (Anwalts-)Berufs bedinge eine Korrektur:

Die für den Unternehmenserfolg entscheidenden Faktoren liegen bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern also weniger im Bereich der Leitungskompetenz als im Bereich der täglichen Arbeit jedes Partners. [Quelle: aaO]

Vollzieht man diesen Gedankengang nach, so wird man in der Regel davon ausgehen können, dass Partner einer Anwaltssozietät auch unterhalb der Geschäftsführungsebene jedenfalls dann keine Arbeitnehmer sind, wenn ihre Arbeit unmittelbar in den Unternehmenserfolg einfließt. Jedoch soll es unter bestimmten Umständen auch hiervon wieder Ausnahmen geben.

Hinreichend eng ist der Zusammenhang zwischen der eigenen Leistung und der finanziellen Teilhabe am Unternehmenserfolg jedoch nur dann, wenn die Zahl der in gleicher Weise mitarbeitenden Kollegen nicht zu groß wird. [...] So wird man etwa von Anwaltskanzleien mit mehr als 15 Partner nicht mehr vermuten können, dass der Erfolg der Sozietät noch in relevanter Weise mit der Mitarbeit eines einzelnen Partners verbunden ist. In derart großen Büros sind deshalb – zumindest mangels abweichender Vereinbarung – die Partner grundsätzlich Arbeitnehmer. [Quelle: aaO, S. 365 f.]

Folgt man Diller, so wird der entscheidende Streitpunkt im Prozess sein, wie weit mögliche abweichende vertragliche Vereinbarungen, die beim Aufstieg in die Riege der Partner geschlossen worden sein dürften, wirksam sind. Diller befürwortet eine Abdingbarkeit arbeitstrechtlicher Schutzvorschriften, ob die interne Struktur bei Clifford Chance aber auch so gestrickt ist, dass dies möglich ist, wird zu klären sein.

Statt um den ansonsten im Arbeitsrecht zentralen Schutz vor einem Kapitalgeber kann es in selbstverwalteten Betrieben also nur um wechselseitigen Schutz gehen. Das Arbeitsrecht ist von seiner Zielrichtung her aber nur Schutz der Beschäftigten vor “fremder” Ausbeutung, nicht aber vor “gegenseitiger” Ausbeutung. [...] Es wäre daher nicht gerechtfertigt, den Beschäftigten in selbstverwalteten Betrieben den Schutz des Arbeitsrechts aufzuzwingen [Quelle: aaO, S. 395]

Zwei Dinge darf man prognostizieren: um nicht die detaillierte interne Partnerstruktur offenlegen zu müssen (was für die oben aufgeworfenen Fragen eigentlich Bedingung wäre), wird man versuchen, kein Urteil zu kassieren sondern sich zu vergleichen. Sollte dennoch ein Urteil ergehen, dann wohl am ehesten eines der in § 313b ZPO erwähnten.

Abschließend sei noch ein Fallbeispiel erwähnt, dass Diller anführt:

Fall 13:
Rechtsanwalt X schließt mit dem jungen Assessor N einen “Sozietätsvertrag”. Danach tritt N als “fixierter Sozius” in die Kanzlei des X ein. Seine Arbeit bekommt er von X zugewiesen. N hat feste Dienstzeiten einzuhalten, er bezieht ein Fixgehalt. Nach drei Jahren Tätigkeit auf dieser Grundlage soll über einen neuen Sozietätsvertrag verhandelt werden [Quelle: aaO, S. 37]

In Fall 13 ist N an den laufenden Erträgen der Sozietät finanziell nicht beteiligt. Es kann unterstellt werden, dass er auch keinen Anteil am Good-Will der Kanzlei erwerben soll, der ihm im Fall seines Ausscheidens oder bei Verkauf der Kanzlei zustehen würde. N ist daher schon aufgrund seines finanziellen Status Arbeitnehmer. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit er über seine Tätigkeit oder über die Mitwirkung an den zentralen kaufmännischen Entscheidungen relevanten Einfluß auf den Erfolg der Kanzlei hat. [Quelle: aaO, S. 406]

Ganz so einfach ist der Fall in der heutigen Realität wohl zum Leidwesen der Beteiligten nicht.

LL.M. mit oder ohne?

Eine Diskussion bei …jurabilis! aufgreifend soll einmal das Myterium des songenannten Klammerzusatzes entschlüsselt werden.

Der Klammerzusatz hinter dem akademischen Grad des Masters of Laws – oder kurz LL.M. – ist je nach Hochschule, an der der Grad verliehen wurde, unterschiedlich ausgestaltet.

Grundsätzlich ist der inländische akademische Grad so zu führen, wie er verliehen wird, entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder.

  • Bayern: Art. 67 BayHG
  • Berlin: Art. 34 Abs. 6 BerlHG (keine ausdrückliche Regelung, iVm mit Abs. 1 aber wohl als “wie verliehen” zu verstehen)
  • Baden-Württemberg: § 35 Abs. 5 LHG
  • Brandenburg: § 20 Abs. 1 BbgHG
  • Bremen: § 64 Abs. 1 BremHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Hamburg: § 67 HmbHG sieht nur die herkömmlichen Magister bzw. Diplomgrade vor; davon abgesehen regelt § 68 HmbHG, dass Grade so zu führen sind, wie sie verliehen wurden
  • Hessen: § 28 HessHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 31 Abs. 2 LHG M-V (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse können mit einem fachbezogenen Zusatz versehen werden, im Übrigen sollen sie aber ohne Zusatz verliehen werden)
  • Niedersachsen: § 8 NHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”; sogenannte weitere berufsqualifizierende Abchlüsse ist mit einem fachbezogenen Zusatz zu versehen)
  • Nordrhein-Westfalen: §§ 66 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 NW HG (kann mit Zusatz der Bezeichnung der verleihenden Hochschule verliehen werden, wobei der Zusatz nicht bei der Führung des Grades erforderlich ist)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 1 HochSchG
  • Saarland: § 62 Abs. 1 UG (für Universitäten; einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)
  • Sachsen: § 26 Abs. 1 SächsHG (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Sachsen-Anhalt: § 17 HSG-LSA (regelt nur die Verleihung von Graden, nicht die Modalitäten, wie der Grad zu führen ist; im Zweifel gilt hier ein Gleichklang von “verleihen” und “führen”)
  • Schleswig-Holstein: § 56 Abs. 1 HSG (ist wohl dahin auszulegen, dass der Grad wie verliehen zu führen ist)
  • Thüringen: § 53 Abs. 1 ThürHG (einschränkend wird Bezug auf die Verleihungsurkunde Bezug genommen)

Für ausländische Titel und Grade sind andere Modalitäten vorgesehen. In der Regel gilt hier, dass neben dem Grad in der verliehenen Form (wobei eine übliche Abkürzung zulässig sein soll) die verleihende Institution zu nennen ist. Das ergibt die bekannten Bezeichnungen wie “LL.M. (Berkeley)” oder “M.C.L. (Miami)” bzw. “M.C.J. (New York)” oder “M.P.A. (Harvard University)”.

  • Bayern: Art. 68 Abs, 1 BayHG
  • Berlin: Art. 34a Abs. 1 BerlHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Baden-Württemberg: § 37 Abs. 1 LHG
  • Brandenburg: § 20a BbgHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Bremen: § 64b Satz 1 BremHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Hamburg: § 69 Abs. 1 HmbHG
  • Hessen: § 29 Abs. 1 HessHG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 42 Abs. 1 LHG M-V
  • Niedersachsen: § 10 NHG
  • Nordrhein-Westfalen: § 69 Abs. 2 NW HG (Abschlüsse europäischer Institutionen können auch ohne zusätzliche Herkunftsbezeichnung geführt werden)
  • Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchG (entsprechend dem Wortlaut der Verleihungsurkunde unter Angabe der verleihenden Hochschule)
  • Saarland: § 63 Abs. 1 UG
  • Sachsen: § 31 SächsHG
  • Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 1 HSG-LSA
  • Schleswig-Holstein: § 57 Abs. 2 HSG
  • Thüringen: § 53 Abs. 3 ThürHG

Damit dürfte im Wesentlichen geklärt sein, wie eine korrekte Nennung eines in- oder ausländischen Hochschulgrades zu erfolgen hat.