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Artikel Tagged ‘Strafrecht’

Wissenschaftlicher Dienst zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr

23. November 2009 David Klein Keine Kommentare

Zwei interessante Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages verdienen hier eine kurze Erwähnung:

Die eine beschäftigt sich mit der Gerichtsorganisation für die Verfolgung von Straftaten, die Bundeswehrsoldaten im Einsatz verüben. Jedenfalls für die Ermittlungsarbeit in solchen Fällen (die nicht ohnehin schon die Sonderzuständigkeit der Bundesanwaltschaft begründen) ist mit der Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kürze wohl nicht zu rechnen. Davon losgelöst beschäftigt sich WD mit der Frage, ob und wie die Einrichtung eigener Wehrstrafgerichte möglich (nach Art. 96 Abs. 2 GG) ist.

Die andere Veröffentlichung bietet einen guten Kurzüberblick über die gerne verwechselten Begriffe der RoE (Rules of Engagement) und der Taschenkarte der Bundeswehr sowie deren rechtliche Bedeutung. Lesenswert.

Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.

Praxisforum Informationsrecht: Filesharing-Mandat

14. August 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. eine Veranstaltung zum Thema “Das Filesharing-Mandat – Aktueller Stand zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken” an. Der Referent, RA Alexander Schultz, LL.M. ist dem einen oder anderen Leser mit Sicherheit als ausgewiesener Fachmann für diese Materie bekannt.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 26. August möglich.

Keine Rechtssicherheit ohne Rechtfertigungsgründe

Die zur Zeit in Berlin diskutierte Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist tatsächlich keine juristische, sondern vielmehr eine politische Frage. Wesentliche Fakten bleiben unter dem Eindruck eines immer unbequemeren, ehemals humanitären Einsatzes schlicht unerwähnt. So wird in der Diskussion um die neuen “Einsatzregeln” einfach vergessen, dass weder der erwähnte NATO-Operationsplan noch die Taschenkarte für den ISAF-Einsatz für einen Soldaten in der Regel einen verbindlichen Befehl darstellen und als Entschuldigungsgrund des § 5 WStG dienen könnten. Die von Minister Jung versprochene Rechssicherheit ist durch eine Modifikation der Taschenkarte jedenfalls so einfach nicht zu erreichen:

Ansonsten enthalten aber auch deutsche Taschenkarten für einen Auslandseinsatz Vorgaben, die im Einzelfall erst nach einer Lagebewertung und -einschätzung vor Ort zu einer bestimmten Maßnahme führen, in der Formulierung der Taschenkarte also nur den Rahmen, nicht ein “bestimmtes Verhalten” anordnen, so dass ein Befehlscharakter nicht gegeben ist. [Peter Dreist, Rules of Engagement in multinationalen Operationen - ausgewählte Grundsatzfragen, NZWehrR 2007, 99, 115]

Vielmehr besteht durch den neuen Vorstoß ein erhöhtes Maß an Rechtsunsicherheit. Im nationalen Rechtskreis besteht eine rechtliche Lücke in den bestehenden Rechtfertigungsgründen, so dass Soldaten trotz einer völkerrechtlich gebotenen und erlaubten Handlung im Rahmen der UN-Resolution zum ISAF-Einsatz ein Strafverfahren droht.

Die bestehenden Rechtfertigungsgründe des deutschen Strafrechts decken völkerrechtlich zulässige Zwangsmaßnahmen durch Soldaten während einer multinationalen Operation im Ausland zu den Zwecken einer rechtzeitigen Reaktion auf hostile intent und hostile act ohne das gleichzeitige Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für Selbstverteidigung und Nothilfe (unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), zur Durchsetzung und Erfüllung des Auftrages und zur Sicherstellung der Bewegungs- und Operationsfreiheit im Einsatzgebiet nicht ab [...] Ob die Rechte einer multinationalen Organisation bei einer Friedensoperation auf der Grundlage des Völkerrechts durch nationale Rechtfertigungsgründe notwehrfähig sind, ist unklar. Selbst wenn dies so wäre, setzte ein effektiver Schutz durch eingesetzte Soldaten aber einen unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, der in den hier fraglichen Fällen gerade (noch) nicht gegeben ist. [Peter Dreist, Rules of Engagement in NATO-Operationen, UBWV 2008, 93, 102]

Unter diesen Umständen wäre es erfreulich, wenn sich die Politik die nötige Zeit nähme, den Soldaten die nötigen modifizierten Rechtfertigungstatbestände (oder wenigstens Entschuldigungsgründe) an die Hand zu geben, die vielleicht politisch in den Köpfen vorherrschen mögen, in den einschlägigen Vorschriften aber nicht zu finden sind.

§ 252 StGB auch per Zufall?

Stößt der Ladendieb beim Hinausrennen aus dem gerade bestohlenen Geschäft Oma Erna beiseite, die im Begriff ist, nämliches Geschäft zu betreten, stellt sich die Frage, ob – trotz fehlender Körperverletzung, Oma Erna ist rüstig – das Anrempeln nicht vielleicht doch strafrechtlich geahndet werden kann. Norm der Wahl ist § 252 StGB, der räuberische Diebstahl:

Wer [...] auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt [...] um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten [...]

Die Formulierung lässt eine Frage offen. Welcher Maßstab ist an die Qualität der Person zu stellen, gegen die sich die Gewalt richtet?

  • Die “Person” muss den Täter auf frischer Tat betreffen.

“Auf frischer Tat betroffen” ist der Dieb nur am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe alsbald nach der Tatausführung. [Quelle: LG Köln MDR 1986, 340 (340)]

  • Die Person kann nach h.M. auch als Ahnungsloser den Täter betreffen, es reicht, wenn der Täter davon ausgeht, er sei entdeckt bzw. man werde unmittelbar gegen ihn einschreiten (vgl. Schönke/Schröder-Eser, 27. Aufl. 2006, § 252 Rn. 4).
  • Regelmäßig muss man allerdings in dubio davon ausgehen, dass der Täter nicht die Beute sichern will, sondern lediglich seine Identifizierung zu verhindern sucht (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2006, 1 Ss 151/06). Will er dabei gleichzeitig sein Diebesgut verteidigen, handelt der Täter allerdings tatbestandsmäßig (BGH NStZ-RR 2005, 340 (341)).

Für den vorliegenden Fall muss man also die Strafbarkeit des Ladendiebs nach § 252 StGB nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausschließen. Möglicherweise tritt dann aber § 240 StGB neben § 242 StGB, wobei das hier wohl auch eher verneint werden müsste.

Lesenswert ist die Entscheidung des LG Freiburg/Breisgau vom 29.06.2005 (7 Ns 330 Js 5488/04 – AK 52/05, 7 Ns 330 Js 5488/04, AK 52/05), bei der ein Ladendieb die gestohlenen Lebensmittel genüsslich verspeiste:

Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit auf, dass der Angeklagte die entwendete Sache nicht nur behalten wollte, sondern sie bereits endgültig behalten hat, indem er sie sich einverleibt hat. Selbst wenn er anschließend überwältigt wird, kann ihm die entwendete Sache nicht mehr ohne weiteres abgenommen werden – zumindest nicht ohne einen medizinischen Eingriff. Damit hat der Angeklagte bereits wie ein Eigentümer über die entwendete Sache verfügt und sie durch den Vorgang des Verzehrens – aus der Sicht des geschädigten Eigentümers – unwiederbringlich zerstört; aus der Sicht des Angeklagten jedoch nutzbringend verwertet, da er ein Hungergefühl gestillt oder zumindest ein Lustbedürfnis befriedigt hat. Im Vergleich zu einem räuberischen Dieb, dem die entwendete Sache alsbald wieder abgenommen und an den Eigentümer zurückgegeben werden kann, hat der Angeklagte deshalb ein “mehr” an strafwürdigem Unrecht verwirklicht, da in seinem Fall die entwendete Sache dem Eigentümer gerade nicht mehr zurückgegeben werden kann.

Dazu sei erwähnt, dass der Ladendieb hier in einer Feinkostabteilung “eingekauft” hat.

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Schlag gegen UseNeXT

25. Januar 2007 David Klein 5 Kommentare

Passend hierzu hat das LG Hamburg nach einer Pressemeldung der GEMA eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch der Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire untersagt sein soll. Bisher konnte UseNeXT relativ offen damit werben, die ideale Tauschbörse für alles zu sein:

“100% sicherer Zugriff auf ungefilterte Daten: weder Ihre IP-Adresse und schon gar nicht, was Sie wann von den Newsservern downloaden, wird protokolliert. Garantiert!” [Quelle: UseNeXT]

Wobei wir wieder mal beim Thema “Kenntnis erlange” wären – UseNeXT betreibt nach eigener Aussage acht Serverfarmen und ist so nett, auf der Startseite die “Top-Newsgroups” anzuzeigen. Zur Zeit sind das

1. a.b.dvd
2. a.b.erotica
3. a.b.cd.image.xbox
4. a.b.cd.image.ps2
5. a.b.sounds.mp3

Ich mag die GEMA nicht. Aber UseNeXT noch weniger.

Access-Provider und strafrechtliche Haftung

20. Januar 2007 David Klein 2 Kommentare

Wann haftet ein Access-Provider für die angebotenen Inhalte? Dem Landgericht Frankfurt war die Entscheidung in der Sache zu heikel. Also stellte sie das Verfahren gegen Auflage (Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR) ein.

Zum Hintergrund: bei dem Provider handelt es sich wohl um einen Dienstanbieter für Newsgroups, eine archaisch anmutende Form des Austausches von Nutzern untereinander, die seit Jahren existiert. Das besondere an diesem kommerziellen Service war, dass sämtliche alt.bin-Hirachien unzensiert angeboten wurden. Die dort enthaltenenen Gruppen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß – neben unbedenklichen Textnachrichten – auch Dateien angeboten werden. Das reicht von harmlosen selbstprogrammierten Spielen bis zu urheberrechtlich geschütztem Material (Programme und Multimediaformate) und volkstümlich “Pornos” genannten Filmen und Bildern. Das missfiel der Justiz 1998 (!) und führte zu den nun verhandelten Vorwürfen.

Tatsächlich ist die Sache ein wenig verzwickt, insbesondere auf Grund des nun schon fast zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Ungeachtet dessen kann das “Nichtwissen”, mit dem der Angeklagte vor Gericht die Vorwürfe bestritt, nicht wirklich ernstgenommen werden. Man braucht es auch gar nicht. Denn wenn – wie hier behauptet – der Anbieter wirklich nur ein sogenannter Access-Provider war, schützt ihn das Gesetz mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 TDG a.F. (inhaltsgleich nach dem TMG). Demnach haftet er nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang anbietet – unabhängig von seinem Wissensstand über die angebotenen Inhalte.