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Artikel Tagged ‘Urheberrecht’

Filesharing-Mandat: Slides online

30. September 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September fand das Praxisforum Informationsrecht (siehe hier) zum Thema “Das Filesharing-Mandat” statt. Mittlerweile sind die – äußerst umfangreichen – Slides zum Vortrag von RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) auf den Seiten des Zentrums für Informationsrecht (ZfI) verfügbar.

Neben einer technischen Einführung findet man auf über 180 Seiten einen kompletten Abriss der Materie aus urheberrechtlicher, zivilprozessualer, haftungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Das alles wird garniert mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen und vielem mehr.

Hier geht es zum Download.

Praxisforum Informationsrecht: Filesharing-Mandat

14. August 2009 David Klein Keine Kommentare

Am 3. September bietet das Zentrum für Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. eine Veranstaltung zum Thema “Das Filesharing-Mandat – Aktueller Stand zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken” an. Der Referent, RA Alexander Schultz, LL.M. ist dem einen oder anderen Leser mit Sicherheit als ausgewiesener Fachmann für diese Materie bekannt.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt. Die (elektronische) Anmeldung ist noch bis zum 26. August möglich.

Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz

9. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten – etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht – ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:

Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 – Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 – Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 – Jeans I). [Quelle: BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen]

Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach § 64 UrhG, § 27 GeschmMG oder – deutlich schneller – nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es

[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]

Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach § 927 ZPO angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.

Daher ist ganz selbstverständlich – auch bei zeitkritischen Angelegenheiten – peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.

Literaturtip zur Novelle des Urheberrechts

Am Donnerstag hat der Bundestag den zweiten Korb der Urheberrechtsreform verabschiedet. Passend dazu bin ich über die Dissertation von Hans Peter Wiesemann gestolpert. Ein etwas sperriger Titel – “Die urheberrechtliche Pauschal- und Individualvergütung für Privatkopien im Lichte technischer Schutzmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsgesellschaften” – aber zumindest kann so niemand sagen, er hätte nicht gewußt, was er da gekauft hat…

Ansonsten ein lesenswertes Buch, ideal, um die verregnete Sommerpause zu überbrücken, bevor im September der Bundesrat der Änderung zustimmt.

Wie zu erwarten nimmt der Titel den Inhalt des Buches vorweg. Die verschiedenen Rechtsgebiete werden auf die Änderungen durch die Gesetzesänderungen untersucht, die Probleme dargestellt. Für Praktiker ist das Buch von Bedeutung, weil es einen guten Einblick in die Vergütungssysteme gibt und zeigt, wo neue Fallen lauern und wie man diesen umgehen kann.

Bei Amazon ist der Titel voraussichtlich ab 1. August 2007 erhältlich.

Categories: Recht alltäglich Tags:

Schlag gegen UseNeXT

25. Januar 2007 David Klein 5 Kommentare

Passend hierzu hat das LG Hamburg nach einer Pressemeldung der GEMA eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch der Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire untersagt sein soll. Bisher konnte UseNeXT relativ offen damit werben, die ideale Tauschbörse für alles zu sein:

“100% sicherer Zugriff auf ungefilterte Daten: weder Ihre IP-Adresse und schon gar nicht, was Sie wann von den Newsservern downloaden, wird protokolliert. Garantiert!” [Quelle: UseNeXT]

Wobei wir wieder mal beim Thema “Kenntnis erlange” wären – UseNeXT betreibt nach eigener Aussage acht Serverfarmen und ist so nett, auf der Startseite die “Top-Newsgroups” anzuzeigen. Zur Zeit sind das

1. a.b.dvd
2. a.b.erotica
3. a.b.cd.image.xbox
4. a.b.cd.image.ps2
5. a.b.sounds.mp3

Ich mag die GEMA nicht. Aber UseNeXT noch weniger.

Access-Provider und strafrechtliche Haftung

20. Januar 2007 David Klein 2 Kommentare

Wann haftet ein Access-Provider für die angebotenen Inhalte? Dem Landgericht Frankfurt war die Entscheidung in der Sache zu heikel. Also stellte sie das Verfahren gegen Auflage (Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR) ein.

Zum Hintergrund: bei dem Provider handelt es sich wohl um einen Dienstanbieter für Newsgroups, eine archaisch anmutende Form des Austausches von Nutzern untereinander, die seit Jahren existiert. Das besondere an diesem kommerziellen Service war, dass sämtliche alt.bin-Hirachien unzensiert angeboten wurden. Die dort enthaltenenen Gruppen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß – neben unbedenklichen Textnachrichten – auch Dateien angeboten werden. Das reicht von harmlosen selbstprogrammierten Spielen bis zu urheberrechtlich geschütztem Material (Programme und Multimediaformate) und volkstümlich “Pornos” genannten Filmen und Bildern. Das missfiel der Justiz 1998 (!) und führte zu den nun verhandelten Vorwürfen.

Tatsächlich ist die Sache ein wenig verzwickt, insbesondere auf Grund des nun schon fast zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts. Ungeachtet dessen kann das “Nichtwissen”, mit dem der Angeklagte vor Gericht die Vorwürfe bestritt, nicht wirklich ernstgenommen werden. Man braucht es auch gar nicht. Denn wenn – wie hier behauptet – der Anbieter wirklich nur ein sogenannter Access-Provider war, schützt ihn das Gesetz mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 TDG a.F. (inhaltsgleich nach dem TMG). Demnach haftet er nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang anbietet – unabhängig von seinem Wissensstand über die angebotenen Inhalte.