Archiv

Artikel Tagged ‘Verwaltungsrecht’

Himmelslaternen – jedenfalls nicht in Köln und Düsseldorf

20. Dezember 2008 David Klein 2 Kommentare

Sie heißen Himmelslaternen, Kong-Ming-Laternen oder Wunschballon – lampionähnliche Gebilde aus Reispapier, die nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktionieren. Eine Wärmequelle (meist ein Brennwürfel) am unteren, offenen Ende der Laterne erwärmt die Luft im Inneren des Konstrukts und sorgt für den nötigen Auftrieb. Die Laternenen können so angetrieben mehrere Hundert Meter hoch aufsteigen. Wegen der transparenten Hülle leuchtet die Laterne gut sichtbar, während sie am Himmel schwebt.

Erstaunlicherweise hinterfragen recht wenig Benutzer dieser an sich netten Idee, weshalb es zulässig sein soll, brennende Laternen in den Himmel zu schicken. Denn nicht nur zum Jahreswechsel, sondern auch an lauen Sommerabenden steigen die Himmelslaternen vermehrt auf. Darf man wirklich offene Brandquellen unkontrolliert auf Reisen schicken?

Jedenfalls nicht in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf: entsprechend der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf stellt das Aufsteigenlassen solcher Laternen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe (nicht “Geldstraße”, wie in der Verfügung versehentlich geschrieben) bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.

Es scheint deutschlandweit keine einheitliche Linie der zuständigen Behörden zu geben. Deshalb sollte geprüft werden, ob eine Aufstiegserlaubnis nach der Rechtsauffassung im jeweiligen Regierungsbezirk notwendig ist bzw. überhaupt erteilt werden kann. Zudem darf das Risiko beim Betrieb einer solchen Laterne – vor allem im Sommer – nicht unterschätzt werden, ein Blick in die Versicherungsunterlagen der Privathaftpflicht ist angeraten.

Update
Mittlerweile gibt es u.a. in NRW eine Landesverordnung, die das Aufsteigen der Himmelslaternen untersagt.