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Artikel Tagged ‘Zivilprozessrecht’

Das Ende der Terminsvertretung im Referendariat?

8. Juni 2009 David Klein 2 Kommentare

Im Rahmen des Referendariats ist es nicht unüblich, nebenher als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Außer der in vielen Bundesländern priviligierten juristischen Nebentätigkeit (wenn überhaupt eine Nebentätigkeit gestattet ist, ist sie fast durchgehend stundenmäßig begrenzt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit bei juristischen Tätigkeiten zumeist höher liegt als bei anderen) reizt auch die praktische Zusatzausbildung. Üblich ist dabei, dass man als Referendar jedenfalls in kleineren Einheiten Referendaren gleichgestellt wird, d.h. die übliche Arbeit eines Stationsreferendars erledigt. Davon ausgenommen ist in der Regel die Terminsvertretung, diese bleibt den Stationsreferendaren vorbehalten. Durch Zufall bin ich nun aber über eine Randnotiz in der aktuellen JuS (JuS-Magazin 3-09 zur JuS 6/2009, S. 4) gestolpert, die mich stutzen ließ.

Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG regelt auch das Recht der gerichtlichen Vertretung (§ 79 II RDG, § 157 ZPO). Hierzu wird die Ansicht vertreten, der Kreis der Vertretungsberechtigten sei abschließend aufgeführt. Assessoren und Referendare nennt das RDG nicht. Die Terminvertretung durch Assessoren und andere als Stationsreferendare wäre demnach nicht zulässig. Lesenwert hierzu ist der Beitrag von Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess, Anwaltsblatt 2008, 390. [JuS-Magazin 3-09, S.4]

Die geneigte Leserschaft wird ebenfalls stutzen. Zunächst regelt das Gesetz über außergerichtliche (sic!) Rechtsdienstleistungen oder kurz RDG gerade nicht die gerichtliche Vertretung:

Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. [§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG]

Zum anderen hat das RDG nur zwanzig Paragraphen, ein § 79 ist nicht zu finden. Drittens ist der Kreis der Vertretungsberechtigten in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt, dort finden sich dann auch die Assessoren ganz “versteckt”:

[...] Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht [...] [§ 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO]

Damit ist wenigstens die unentgeltliche Vertretung durch Assessoren zulässig, alles andere wäre auch nach der sogenannten Kramer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 737/00) verwunderlich.

Referendare, die nicht Stationsreferendare sind, fallen demhingegen nicht unter § 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ZPO. Eine Vertretung durch diese ist auch über § 157 ZPO nicht zulässig, da die dort genannten Referendare nur Stationsreferendare sein können. Soweit hat sich aber nichts geändert, auch vor dem RDG sind Referendare nach h.M. nur als Stationsreferendare berechtigt gewesen, vor Gericht in Untervollmacht aufzutreten (§ 59 Abs. 2 Satz 1, 2 BRAO a.F. iVm. § 157 ZPO a.F.).

Es ist also für Referendare alles beim alten geblieben: Stationsreferendare dürfen nach wie vor in Untervollmacht auftreten, Nebentätigkeitsreferendare dagegen in der Regel nicht. Es wäre schön gewesen, hätte eine Ausbildungszeitschrift wie die JuS etwas mehr Mühe in die Kurzmeldung gesteckt. Der Aufsatz von RegDir Oliver Sabel im Anwaltsblatt ist übrigens tatsächlich lesenswert.

Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz

9. Oktober 2008 David Klein Keine Kommentare

Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten – etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht – ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:

Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 – Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 – Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 – Jeans I). [Quelle: BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen]

Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach § 64 UrhG, § 27 GeschmMG oder – deutlich schneller – nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es

[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]

Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach § 927 ZPO angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.

Daher ist ganz selbstverständlich – auch bei zeitkritischen Angelegenheiten – peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.

BGH: § 32 ZPO extensiv

11. Januar 2007 David Klein 1 Kommentar

Bereits 2002 hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht auch sachverwandte Ansprüche zu prüfen hat oder nur über den Anspruch aus der unerlaubten Handlung entscheiden kann. In unendlicher Weisheit schaute der BGH über den (ZPO-)Tellerrand und bastelte mit Hilfe des Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG und einer merkwürdigen Auslegung einen unproblematisch zulässigen Gerichtsstand nach § 32 ZPO für alle im Sachzusammenhang stehenden Ansprüche:

Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kl. sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Senat, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die „Klage“. Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. [Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]

Dass die Ansicht des BGH problematisch ist, ist angesichts der zu Felde geführten (prominenten) Literatur offensichtlich:

Allerdings haben sich auch nach In-Kraft-Treten von § 17 II GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg, OLG-Report 1996, 347 [348], sowie aus der Literatur Patzina, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdnrn. 8ff. u. § 32 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdnr. 17; Jauernig, ZivilprozessR, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 [1993], 51 [75f.]; Hager, in: Festschr.f. Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fußn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152ff. [mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern]; Spickhoff, ZZP 109 [1996], 493 [495ff.]; Mankowski, IPRax 1997, 173 [178]; Peglau, MDR 2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32 ZPO nach Maßgabe des § 17 II GVG in der seit dem 1. 1. 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG, NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz, ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg, MDR 1997, 884; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1081 [1082]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 727; KG, NJW-RR 2001, 62 = MDR 2000, 413; Lüke, in: MünchKomm-ZPO, Vorb. § 253 Rdnr. 39 u. § 261 Rdnr. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdnr. 21 u. § 32 Rdnr. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivilprozessR, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, in: Festschr. f. Zeuner, 1994, S. 499, 505ff.; Hoffmann, ZZP 107 [1994], 3 [11ff.]; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92 [93]; U. Wolf, ZZP Int. 2 [1997], 125 [134f.]; Windel, ZZP 111 [1998], 3 [13f.]; Vollkommer, in: Festschr. f. Deutsch, 1999, S. 385, 395f
[Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]

Eine Auslegung, wie sie der BGH vornimmt, ist schon stark an der Grenze zur Analogie. Es fehlt nur schlicht an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Kläger kann ja am allgmeinen Gerichtsstand klagen, wenn er alle Ansprüche geklärt haben will. § 32 ZPO ist keine ausschließliche Regelung, die dem Kläger keine andere Wahl lässt. Und der Schutz des Beklagten, nicht ständig mit der immer gleichen Geschichte belästigt zu werden, überzeugt auch nicht so wirklich. Gewonnen hat trotzdem das goldene Kalb der Prozessökonomie. Ach ja, das Urteil findet man in der NJW 2003, 828.

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Räumungsklage gegen den Ehepartner

6. Januar 2007 David Klein Keine Kommentare

Die Beklagten, ein Ehepaar, haben gemeinsam eine Wohnung angemietet. Im Laufe der Zeit lebt man sich auseinander, die Beklagten zeigen gegenüber den Vermietern den Auszug der Frau an und bitten insoweit darum, sie aus dem Mietvertrag zu entlassen. Es kommt, wie es kommen muss: die Vermieter melden sich nicht auf die Bitte der Ehefrau (vgl. dazu auch BGH VIII ZR 14/04), der in der Wohnung verbliebene Ehemann kann die Miete nicht mehr regelmäßig zahlen, die beiden kassieren die fristlose Kündigung. Die Vermieter ziehen nun vor Gericht. Sie wollen nicht nur die ausstehende Miete nebst Zinsen, sondern auch die Räumung der Wohnung erreichen. Dabei ist unstreitig, dass die Frau seinerzeit tatsächlich ausgezogen ist. Warum also sollte man die Räumungsklage auch auf die Ehefrau ausdehnen?

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der klagende Vermieter einen Räumungstitel gegen eine Mieterin erwirkte, der nun aber mit ihrem Ehemann (und der gemeinsamen Tochter) in der Wohnung lebte. Pech: der Versuch, zwei Fliegen (=Mieter) mit einer Klappe (=dem erwirkten Räumungstitel) zu erledigen, schoben die Richter in Karlsruhe einen Riegel vor. Der Räumungstitel reicht nicht aus, um auch gegen andere Mitbesitzer an der Wohnung zu vollstrecken, die nicht im Titel aufgeführt sind. Seine Grenze findet diese Rechtssprechung nur dann, wenn das Verhalten des Mieters rechtsmissbräuchlich ist. Das OLG Hamburg etwa versagt eine solche besitzrechtliche Position demjenigen, der

[...] ohne oder gegen Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht. [Quelle: OLG Hamburg, Beschluß vom 19-08-1992 - 6 W 49/92]

Wenn man mit Gerichtsvollzieher und Spedition vor der Türe steht und plötzlich die angeblich ausgezogene Ehefrau (angezogen) auf dem Sofa lümmelt, hat man ein Problem. Da hilft dann nur der Titel auch gegen sie. Wenn das Gericht kein Rechtschutzbedürfnis in dem Räumungsantrag gegen den bereits ausgezogenen Ehepartner erkennen kann und die Klage insoweit abweist, ist man erstmal aufgeschmissen. Zumindest kann das dazu führen, daß die Räumung sich weiter hinzieht.

Und wen es interessiert: so ergeht es den tierischen Mitbewohnern.