Archive for the ‘Zivilprozessrecht’ tag
Veränderte Umstände: § 927 ZPO als Risiko im einstweiligen Rechtsschutz
Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte der Verfügungsanspruch auf alle möglichen rechtlichen Grundlagen gestützt werden. Insbesondere auf den ergänzenden Leistungsschutz neben der Geltendmachung von Schutzrechten - etwa aus Geschmacksmuster- oder Urheberrecht - ist zu achten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Voraussetzungen für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestätigt:
Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Oberflächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I). [Quelle: BGH Urt. v. 11.01.2007, I ZR 198/04 - Handtaschen]
Der Grund liegt auf der Hand: Schutzrechte können erlöschen, etwa nach § 64 UrhG, § 27 GeschmMG oder - deutlich schneller - nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ist eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wegen der Verletzung bespielsweise eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen, so ist absehbar, dass der Verfügungsanspruch in kurzer Zeit wegfallen kann. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlischt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster drei Jahre nachdem es
[...] der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. [Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]
Für das Schicksal der einstweiligen Verfügung bedeutet dies, das sie nach § 927 ZPO angegriffen werden kann. Besteht jetzt nicht die Möglichkeit, sich auf den flankierenden Leistungsschutz zurückzuziehen, wird die Verfügung aufgehoben.
Daher ist ganz selbstverständlich - auch bei zeitkritischen Angelegenheiten - peinlich genau zu prüfen, welche Ansprüche den Verfügungsantrag tragen und ob der Verfügungsantrag unter Umständen bei Erlöschen der Schutzrechte entsprechend modifiziert werden muss.
BGH: § 32 ZPO extensiv
Bereits 2002 hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht auch sachverwandte Ansprüche zu prüfen hat oder nur über den Anspruch aus der unerlaubten Handlung entscheiden kann. In unendlicher Weisheit schaute der BGH über den (ZPO-)Tellerrand und bastelte mit Hilfe des Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG und einer merkwürdigen Auslegung einen unproblematisch zulässigen Gerichtsstand nach § 32 ZPO für alle im Sachzusammenhang stehenden Ansprüche:
Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kl. sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Senat, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die „Klage“. Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. [Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]
Dass die Ansicht des BGH problematisch ist, ist angesichts der zu Felde geführten (prominenten) Literatur offensichtlich:
Allerdings haben sich auch nach In-Kraft-Treten von § 17 II GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg, OLG-Report 1996, 347 [348], sowie aus der Literatur Patzina, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdnrn. 8ff. u. § 32 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdnr. 17; Jauernig, ZivilprozessR, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 [1993], 51 [75f.]; Hager, in: Festschr.f. Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fußn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152ff. [mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern]; Spickhoff, ZZP 109 [1996], 493 [495ff.]; Mankowski, IPRax 1997, 173 [178]; Peglau, MDR 2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32 ZPO nach Maßgabe des § 17 II GVG in der seit dem 1. 1. 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG, NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz, ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg, MDR 1997, 884; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1081 [1082]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 727; KG, NJW-RR 2001, 62 = MDR 2000, 413; Lüke, in: MünchKomm-ZPO, Vorb. § 253 Rdnr. 39 u. § 261 Rdnr. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdnr. 21 u. § 32 Rdnr. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivilprozessR, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, in: Festschr. f. Zeuner, 1994, S. 499, 505ff.; Hoffmann, ZZP 107 [1994], 3 [11ff.]; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92 [93]; U. Wolf, ZZP Int. 2 [1997], 125 [134f.]; Windel, ZZP 111 [1998], 3 [13f.]; Vollkommer, in: Festschr. f. Deutsch, 1999, S. 385, 395f
[Quelle: BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02]
Eine Auslegung, wie sie der BGH vornimmt, ist schon stark an der Grenze zur Analogie. Es fehlt nur schlicht an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Kläger kann ja am allgmeinen Gerichtsstand klagen, wenn er alle Ansprüche geklärt haben will. § 32 ZPO ist keine ausschließliche Regelung, die dem Kläger keine andere Wahl lässt. Und der Schutz des Beklagten, nicht ständig mit der immer gleichen Geschichte belästigt zu werden, überzeugt auch nicht so wirklich. Gewonnen hat trotzdem das goldene Kalb der Prozessökonomie. Ach ja, das Urteil findet man in der NJW 2003, 828.
Räumungsklage gegen den Ehepartner
Die Beklagten, ein Ehepaar, haben gemeinsam eine Wohnung angemietet. Im Laufe der Zeit lebt man sich auseinander, die Beklagten zeigen gegenüber den Vermietern den Auszug der Frau an und bitten insoweit darum, sie aus dem Mietvertrag zu entlassen. Es kommt, wie es kommen muss: die Vermieter melden sich nicht auf die Bitte der Ehefrau (vgl. dazu auch BGH VIII ZR 14/04), der in der Wohnung verbliebene Ehemann kann die Miete nicht mehr regelmäßig zahlen, die beiden kassieren die fristlose Kündigung. Die Vermieter ziehen nun vor Gericht. Sie wollen nicht nur die ausstehende Miete nebst Zinsen, sondern auch die Räumung der Wohnung erreichen. Dabei ist unstreitig, dass die Frau seinerzeit tatsächlich ausgezogen ist. Warum also sollte man die Räumungsklage auch auf die Ehefrau ausdehnen?
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der klagende Vermieter einen Räumungstitel gegen eine Mieterin erwirkte, der nun aber mit ihrem Ehemann (und der gemeinsamen Tochter) in der Wohnung lebte. Pech: der Versuch, zwei Fliegen (=Mieter) mit einer Klappe (=dem erwirkten Räumungstitel) zu erledigen, schoben die Richter in Karlsruhe einen Riegel vor. Der Räumungstitel reicht nicht aus, um auch gegen andere Mitbesitzer an der Wohnung zu vollstrecken, die nicht im Titel aufgeführt sind. Seine Grenze findet diese Rechtssprechung nur dann, wenn das Verhalten des Mieters rechtsmissbräuchlich ist. Das OLG Hamburg etwa versagt eine solche besitzrechtliche Position demjenigen, der
[...] ohne oder gegen Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht. [Quelle: OLG Hamburg, Beschluß vom 19-08-1992 - 6 W 49/92]
Wenn man mit Gerichtsvollzieher und Spedition vor der Türe steht und plötzlich die angeblich ausgezogene Ehefrau (angezogen) auf dem Sofa lümmelt, hat man ein Problem. Da hilft dann nur der Titel auch gegen sie. Wenn das Gericht kein Rechtschutzbedürfnis in dem Räumungsantrag gegen den bereits ausgezogenen Ehepartner erkennen kann und die Klage insoweit abweist, ist man erstmal aufgeschmissen. Zumindest kann das dazu führen, daß die Räumung sich weiter hinzieht.
Und wen es interessiert: so ergeht es den tierischen Mitbewohnern.